In loser zeitlicher Abfolge werden auf diesen Seiten Dokumente des Fuhrherren Archivs in Abschrift oder als Scans der Originaldokumente veröffentlicht.
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1851 | Schuldschein, bzw. Beleg über erfolgtes, bzw. noch zu erfolgendes, Darlehen des Fuhrherren Heinrich Jacob Bormann (1781 – 1853) an seinen Schwiegersohn Heinrich Christian Friedrich Hille (um 1809 – nach 1841), Fuhrmann. Christian Hille heiratete im Jahr 1841 die Tochter Jacob Bormanns, Jakobine Bormann (1812 – 1884).
Bundenbok den 1 ten November 1851
An Meinen Schwieger Son Christian Hille
habe Ich Volgenes Cabbidal Vor gegeben
Im Jar 1843 Summa 1000 Thlr
Im Jar 1852 (?) – – – 500 Thlr. Summa 1500 Thlr
Jacob Bormann
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1868-1870 | Briefwechsel zwischen Buntenböcker und Clausthaler Fuhrherren und den zuständigen Behörden, s. Ein Brief an den König | Abschrift der Briefkopien.
No 1 Buntenbock den 5 Decbr
1868
An
Königlich Preußisches Ober. Bergamt
zu
Clausthal
Unterthänige Vorstellung und Bitte
der Fuhrleute Adam Gärtner, Carl August Gärtner, Georg und Wilhelm Gärtner, Julius Schubert, Wilhelm Borrmann, Julius Borrmann, Adam Hille’s Wittwe und Heinrich Hille zu Buntenbock, für sich und die übrigen bisherigen herrschaftlichen Fuhrleute,
Fuhrbeschäftigung betr.
Wenn wir, die vorstehenden Supplicanten es ehrerbietigst wagen, Königliches Oberbergamt mit dieser Vorstellung zu belästigen, so ist es die Noth, welche uns dazu drängt. Wir haben die bei unserer damaligen Concessionierung angeschafften Pferde so weit als möglich zu bezahlen und zu beschäftigen gesucht, vermögen dieses aber für die Folge fast nicht mehr, wenn uns nicht von hoher Behörde eine billige Berücksichtigung, wie wir solche in früheren Zeiten erfahren haben, zu Theil wird. Beiden bisherigen Minus-Licitationen können wir nicht bestehen, haben uns auch wieder bei der letzteren am 24. w. Mts auf Clausthaler Silberhütte Statt gefunden, nur gering betheiligen können, da wir das Fuhrwesen nicht wie andere Mitbietende als Nebengeschäft, sondern als alleiniges Geschäft betreiben und mit Familie und Dienstpersonal davon leben müssen. Der Herr Hütten-Inspector Kast hat auch gern die ….. che Besorung der Fuhren von unserer Seite anerkannt und seine Zufriedenheit darüber ausgesprochen, würde auch einer vorzugsweisen billigen Berücksichtigung unserer Lage nicht abgeneigt sein, wenn die Umstände dieses zuließen. Wir die consessionierten Fuhrleute des Oberharzes, jetzt noch 34 an der Zahl, sind mit unserem lieben Berg- und Hüttenwesen größtentheils schon lange Jahre verwachsen und die besondere Anhänglichkeit daran ist von unseren Vätern auf uns verlebt, so daß wir uns glücklich fühlen, wenn wir mit unserem lebendigen Capitale durch ununterbrochene Beschäftigung im Dienste unserer hochverehrten Behörde unser bescheidenes Auskommen finden.
Wir haben keinen anderen Verdienst und fühlen uns gekränkt, wenn wir im Hinblick auf unsere Concession dennoch eine Zurücksetzung gegen fremde Concurrenten erfahren und dieses um so mehr als wir uns glauben zu denjenigen zählen zu dürfen, denen durch Allerhöchstes Wort die Zusicherung gegeben ist, daß sie in ihren wohlerworbenen Rechten nicht gekränkt werden sollen, und daß wir durch unsere Concessionen Rechte erworben haben, liegt wohl zweifellos daran, daß jetzt noch mehrere unserer Vorgänger seit dem Aufhören ihres Geschäfts Pension aus herrschaftlichen Cassen beziehen, welche sogar nach dem früheren Ableben auf deren Wittwen übergehen.
Auch glauben wir ohne Anmaßung die Ansicht äußern zu dürfen, daß es der hohen Behörde bei dem … ausgebreiteten Bedürfnisse an Fuhr nur angenehm sein kann uns stets bereit zu haben.
Wir werden aber leider bei den hohen Haferpreisen und den beträchtlichen Kosten für die Knechte und die Erhaltung des Geschirrs immer mehr zurückkommen und schließlich zu Grunde gehen wenn wir den Beistand hoher Behörde nicht mehr finden und werden uns deshalb an Hochdieselbe mit der unterthänigen Bitte, hochgewogentlichst behufiger Anweisungen ergehen zu lassen, daß wir beim Vergeben der herrschaftlichen Fuhren vorzugsweise um in dem Maße berücksichtigt werden, daß wir ohne Unterbrechung Beschäftigung und angemessenen Verdienst finden.
Falls Mangel zu dieser Eingabe erforderlich sein sollte, bitten wir um hochgewogentliche Cassierung desselben auf unsere Kosten gehorsamst.
Wir verharren ehrerbietigst
und
unterthänig
die rubricierten Supplicanten und für dieselben
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Stempel mit Adler Clausthal, den 22. Januar 1869
Sechs Groschen
- GR:
Nro II.
Auf die Eingabe vom 5. December 1868
müssen wir Ihnen erwidern, daß wir
auf den Antrag, bei dem Vergeben aller
herrschaftlichen Fuhren durch Minus-Lici-
tationen lediglich die Oberharzer Fuhrleu-
te zuzulassen, in keiner Weise eingehen
können, daß wir es vielmehr den letz-
teren überlaßen müßen, durch die
Stellung billigster Forderungen in den
Terminen sich ununterbrochen Beschäftigung
zu sichern.
Königliches Oberbergamt
Ottmann
An die Bergfuhrleute Adam Gärtner
und Wilh. Borrmann zu Buntenbock
17850 Kosten
Stempel pro hoc ______________ 6 Sgr.
„ zur Eingabe incl. zum 2. Bogen derselben cass. ________ 8 „
__________ .//. 14 Sgr.
W. 4 der Stemp. Journ. Durch Postverschuß erhoben Unterschrift (Willerz?)
______________________________________________________________________ (Umschlagbogen)
Portopfl. P. S. An die Bergfuhrleute Adam Gärtner & Wilhelm Borrmann in Buntenbock
Postvorschuß 14 Sgr. = Vierzehn Slbgr N“ 4 des Stemp. Journ. _____
Absdr. Königl. Oberbergamt Clausthal
(Randbemerkung Schmalseite) Herrn Heinrich Gaert(n)er Auslage mit 17 Gr. bezahlt !!
Briefverschluss: Siegel „Köngigliches Oberbergamt“ Weißes Wappen auf blauem Grund/ Wilde Männer – Adlerwappen
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An
das Königliche Allerhöchst verordnete
Handelsministerium zu Berlin
Unterthänigste Vorstellung
von Seiten
der Fuhrleute Adam Gaertner, Carl August Gaertner, Georg und Wilhelm Gaertner, Julius Schubert, Wilhelm Boormann, Julius Boormann, Adam Hille, Wittwe und Heinrich Hille zu Buntenbock, Fuhrmann August Vollbrecht, August Klapproth, Friedrich Ahrend, August Kuhlemann, Wilhelm Fenkner, Georg Löwe, Fritz Scharzkopf, Carl Zeuner aus Clausthal und Heinrich Koch aus Zellerfeld, sämmtlich vertreten durch Wilhelm Boormann und Heinrich Koch,
die Verhältnisse der angestellten herrschaftlichen Fuhrleute und deren Fuhrbeschäftigung betreffend.
Buntenbock, den 16. April 1869
Zum Königlichen Misterio des Handels Allerhöchst verordneter Herr,
Hochgebietender Herr Minister!
Hochgeborener Graf!
Gnädigster Herr!
Geruhen Erw. Excellenz die unterthänigste Bitte und Vorstellung der angestellten und concessionierten herrschaftlichen Fuhrleute am Harz in hoher Gnade und Milde gnädigst anzuhören, und ihren Beschwer gnädigst huldreichst Abhülfe zu gewähren.
Von dem vormaligen Königlich Hannoverschen Berg- und Forstamte zu Clausthal sind mit hoher Genehmigung des Königlichen Finanz-Ministerii unsere Väter und Vorfahren nach dem Harze gerufen und behuf Besorgung der Herrschaftlichen Fuhren für Berg- und Forstproducte angestellt, mit einer bestimmten Anzahl von Pferden concessioniert worden. Sie, unsere Vorfahren, und nach deren Tode wir, übernehmen die Verpflichtung, unser Fuhrwerk so einzurichten, und fortwährend so eingerichtet zu erhalten, daß wir jeder Zeit, zu aller und jeder Fuhr so wie sie verlangt wurde, bereit und fertig wären, und dafür ist uns die Zusicherung geworden, daß wir nicht allein für die Anzahl Pferde, auf welche wir concessioniert waren, beständig Arbeit geben und ein Lohn verdienen sollten, bei welchen wir unsere Existenz finden könnten, daß wir für besondere Unglücksfälle auf eine billige Unterstützung rechnen durften, und im Alter oder bei Mangel an Fuhrgelegenheit und Verdienst eine Versorgung anderweil zu erwarten hätten.
Dieser Quasi-Contract, der in unserer Anstellung lag, ist von uns und den Königlichen Berg- und Forstamte zu Clausthal, so lange dasselbe bestand, unverbrüchlich innegehalten, und niemals ist eine Beschwerde wegen nicht pünctlicher und rechtlicher Erfüllung unsererseits oder gegen das Königliche Berg- und Forstamt vorgekommen.
Das Königlich Hannoversche Berg- und Forstamt hat zu allen Zeiten und so lange dasselbe bestand, unsere Berechtigung als angestellte Fuhrleute beständig aus drücklich und factisch anerkannt, es hat uns und unsere Wittwen nicht allein im Alter Pensionen bewilligt, den Fuhrleuten 2 ½ bis 4 re, den Wittwen I re und darüber wöchentlich, sondern auch dann wenn wegen Mangel an Fuhrbeschäftigung nicht alle beschäftigt werden konnten, eine oder die andere Concession eingehen lassen, den Inhaber aber durch Pension und anderweite Anstellung versorgt.
Beweis: Die Acten der Königlich Hannoverschen Forstverwaltung am Harze, und niemals ist eine Betheiligung fremder Fuhrleute am Harze zugelassen, sobald die concessionierten vollauf beschäftigt waren.
So lagen die Verhältnisse bis zu der Zeit, da Sr Majestät der König Wilhelm sich bewogen fand, das Königreich Hannover mit der Preußischen Monarchie zu vereinigen. Mit bangen Sorgen sahen wir Hannoveraner zwar den kommenden Ereignissen entgegen, fühlten uns aber geröstet, da Sr Majestät in dem Königlichen Patente nach 3. October 1866 uns deutlich und aus angestammter Gnade und Milde trostreich verkündigte:
„wir werden Jedermann in dem Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen.
Zu unseren Privatrechten gehört nun aber gerade das Recht, volle Fuhrbeschäftigung bei den herrschaftlichen Werken und aus den Forsten zu fordern.
Wir sind sämmtlich mit einer bestimmten Anzahl Pferde, welche wir der allergnädigsten Herrschaft vorhalten müssen, concessioniert, und auf diese Pferdeanzahl haben wir immer vollständige Fuhrbeschäftigung erhalten, und haben daran niemals Mangel gelitten.
Seit einiger Zeit, namentlich seit den letzten Monaten, aber hat das Königliche Oberbergamt resp. Die einzelnen Inspectionsvorsteher die vorfallenden Herrschaftlichen Fuhren im Wege der Minuslicitation verdungen, und es haben sich nun bei diesen Fuhren Leute betheiligt, Fuhrleute von Goslar, Ocker, Harlingerode etc., welche unter anderen Verhältnissen lebend, die Fuhren nur als Nebengewerbe betreibend, die Löhne so heruntergedrückt haben, daß wir mit ihnen überall nicht mehr concurrieren können.
Wir, die wir hoch oben am Harze wohnen, keinen Ackerbau treiben, auch kein anderes Nebengeschäft, und sind deswegen lediglich auf den Fuhrverdienst von den herrschaftlichen Werken angewiesen, so daß wir, wenn einmal ein Tag die Fuhrbeschäftigung ausfällt, d.h. Herrschaftliche Fuhrbeschäftigung, denn auf Privatbeschäftigung ist am Harze auch nicht zu rechnen, wir effectiv unser Vieh im Stall behalten, die Knechte lohnen, Pferde füttern müssen, und auch nicht auß einen Überverdienst an den weiteren Tagen rechnen können, weil die Löhne bis auf das äußerste Maaß schon so heruntergedrückt sind, daß wir an einem folgenden Tage den Schaden von früheren auch nicht wieder einbringen können.
Wenn sich nun auswärtige Concurrenten bei einzelnen Fuhren betheiligen, und uns dadurch die Gelegenheit zum Brodverdienste nehmen, so müssen wir mit den Unserigen elendiglich zu Grunde gehen, wenn hier nicht Abhülfe geschafft werden kann.
Wir Harzer Fuhrleute müssen jedes Korn Hafer, das wir füttern, mit baarem Gelde kaufen, jedes Bund Stroh, das wir zu Hecksel oder Streu gebrauchen, theuer bezahlen, da wir auch noch die Transportkosten vom Lande herauf für diese Artikel bezahlen müssen. Hier am Harze wächst nichts.
Rademacher, Schmiede, Sattler, sind am Harze theurer, weil das Leben dort überhaupt theurer ist, und so kommt es denn, daß wir begreiflich mit auswärtigen Fuhrleuten überall nur dann concurrieren können, wenn wir auch täglich Beschäftigung haben. Die fremde Concurrenz nimmt uns die Fuhren weg, und uns bleibt nichts, wovon wir leben können, zumal diese nebenbei ihre Pferde auf ihrem Ackerland beschäftigen, dieselben zu diesem Zweck allein halten, und was sie nebenbei verdienen, in sonst freien Zeiten als Nebenverdienst erwerben.
Wir haben nun berechtigter Weise von Alters her das Recht erworben, die herrschaftlichen Fuhren am Harze mit Ausschluß jeder fremden Concurrenz allein zu verrichten, haben uns aber auch dahingegen für verpflichtet gehalten, Alle für Einen, und Einer für Alle, dafür einzustehen, daß die herrschaftlichen Fuhren, wie sie verlangt wurden, zu rechter Zeit prompt verrichtet wurden.
Wenn es Erw. Excellenz gefallen wollte, die bei der Königlichen Commercial?? und Forstverwaltung in Hannover befindlichen,, das Fuhrwesen und die Concessionierung der Fuhrleute am Harz betreffenden Acten einer gefälligen Durchsicht zu unterziehen, so würden Erw. Hochgeboren sich gar leicht davon überzeugen können, daß wir kraft unserer Bestellung allein befugt sind, die bei den herrschaftlichen Werken vorfallenden Fuhren gegen eine billige dem betreffenden Fruchtpreise entsprechende Lohntage? zu verrichten, das ist unser wohlerworbenes, durch die Opfer, welche theils unsere Vorfahren, theils wir selbst den Interessen der Allergnädigsten Herrschaft gebracht haben, erkauftes und erworbenes Recht, dabei uns Sr. Majestät der König zu schützen versprach.
Wir hoffen daher zu Erw. Excellenz hoher Gnade, daß Hochdieselben uns in diesen wohlerworbenen Rechten schützen werden, und nicht zugeben wollen, daß eine beträchtliche Anzahl strebsamer Familienväter elendiglich zu Grunde gehen.
Wir haben unser Vermögen auf den Wunsch der damaligen Behörde zu diesem Geschäftsbetrieb angelegt; wenn wir aufhören müssen, dies Geschäft zu betreiben, so sind wir ruiniert, denn unsere Grundstücke, unsere Wiesen haben nur Werth insofern wir das davon geerntete Heu und Grummet Nutzbringend zur Ernährung der Pferde beim Fuhrgeschäfte zu verwenden vermögen.
20, 30 bis 40 Morgen Wiesen, die einzelne von uns in früherer Zeit zu theuren Preisen ankauften, sind dann kaum den 4. Theil dessen werth, wozu wir sie erworben haben, wir werden Bettler, wenn das jetzige Verhältnis fortbestehen bleiben sollte, da wir keinen anderen Lebensberuf haben und wenn wir das Fuhrgeschäft aufgeben müssen, unser ganzes Vermögen verloren geht, weil wir auch an unseren Häusern, Stallungen, Geschirren, Pferden und Wagen Bedeutendes verlieren müssen.
Wir würden es nicht wagen, dies unser Gesuch Erw. Excellenz zu unterbreiten, wenn das Königliche Oberbergamt unsere deshalbigen Bitten nicht zurück gewiesen hätte, und wenn nicht unsere Noth so groß wäre, daß den Meisten oder wenigstens sehr Vielen unter uns rasch geholfen werden muß, wenn die Hülfe überhaupt noch zeitig kommen soll.
Deshalb bitten wir Erw. Excellenz:
das Königliche Oberbergamt in Clausthal anzuweisen, mit völligem Ausschluß auswärtiger Concurrenten bei den Minuslicitationen lediglich die concessionierten Fuhrleute zuzulassen und zu berücksichtigen.
Wir glauben, daß dabei sowohl das Interesse der Allergnädigsten Herrschaft als auch unser eigenes Interesse am besten gewahrt sein, die Herrschaft wird besser bedient sein und wir werden unser Brod behalten.
Indem wir nun Erw. Excellenz diese unsere Bitte und Vorstellung recht dringend ans Herz legen, verharren wir in ehrerbietigem Gehorsam
Erw. Excellenz
unterthänigste Diener:
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Nro IV. Berlin, den 9. Juli 1869
Auf Ihre Eingabe vom 16. April d. J. Möchte ich Ihnen nach Anhörung des Königlichen Oberbergamts zu Clausthal und sorgfältiger Prüfung des in Betracht kommenden Sach- und Rechtsverhältnisses, da´auf Ihren Antrag, bei öffentlichen Licitationen von Fuhren lediglich die concessionierten Fuhrleute mit völigem Ausschluss auswärtiger Concurrenten zuzulassen, nicht eingegangen werden kann. Obgleich Ihnen ein Recht auf Beibehaltung der ertheilten Concessionen überhaupt nicht zustehet, wie dies auch in früheren Fällen von der Behörde mehrfach in Betreff der concessionierten Fuhrleute entschieden worden ist, so wird doch das Königliche Oberbergamt zu Clausthal darauf Bedacht nehmen, bei Vergebung der fiskalischen Fuhren ein solches Verfahren einschlagen, welches die Lage der concessionierten Fuhrleute möglichst berücksichtigt. Es werden daher auch in Zukunft bis auf Weiteres für bestimmte Fälle beschränkte Submissionen, bei Schlacken, Steinen und ähnlichen Frachten dagegen allerdings ganz freie Submissionen stattfinden. Zudem die Bergverwaltung den Versuch macht, die Interessen der fiskalischen Werke thunlichst unter Berücksichtigung der concessionierten Fuhrleute zu wahren, kann den Letzteren im Hinblick auf die in Aussicht genommene Eisenbahn überhaupt nur angerathen werden, bei Zeiten auf den Übergang zu einem anderen Gewerbe Bedacht zu nehmen.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrag
v Kury
An
die Fuhrleute Herrn W. Borrmann
und Heinrich Koch
zu
I. 4389 Buntenbock
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Abschrift Nro V.
An
Seine Majestät
den König von Preußen
Allerunterthänigstes Gesuch
von Seiten
der Fuhrleute Adam Gärtner, Carl August Gärtner, Georg und Wilhelm Gärtner, Julius Schubert, Wilhelm Bormann, Julius Bormann, Adam Hille Wittwe und Heinrich Hille zu Buntenbock Fuhrmann August Vollbrecht, August Klapproth, Friedrich Ahrend, August Kuhlemann, Wilhelm Fenkner, Georg Löwe, Fitz Scharzkopf, Carl Zeuner aus Clausthal und Heinrich Koch aus Zellerfeld, sämmtlich vertreten durch Wilhelm Bormann und Heinrich Koch,
die Verhältnisse der angestellten herrschaftlichen Fuhrleute und deren Fuhrbeschäftigung betreffend.
Buntenbock den 25. November 1869
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster!
Allergnädigster König und Herr!
Geruhen Erw. Majestät des nachfolgende allerunterthänigste Gesuch der herrschaftlichen Fuhrleute zu Clausthal, Zelerfeld, Buntenbock und Altonau in angestammter Gnade allergnädigst anzunehmen und uns in unseren Rechten allergnädigt zu schützen.
Wir wagen es, dieses Gesuch an unseren Allergnädigsten König und Landesherrn im vollen Vertrauen auf die gnadenvolle Königliche Zusage in der Proclamation Erw. Majestät vom 3. Oktober 1866 in aller Unterthänigkeit zu richten, weil wir die Überzeugung haben, daß Erw. Majestät jeden, auch den geringsten Ihrer Unterthanen in dem Genusse ihrer wohlerworbenen Rechte schützen werden, wir wagen es, dieses allerunterthänigste Gesuch unserem allergnädigsten Könige zu überreichen, weil das Alerhöchst verordnete Königlich Minsterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unsere unterthänigste Vorstellung vom 16. April dieses Jahres ungenügend beantwortet hat.
Das vormalige Königlich Hannoversche Berg- und Forst-Amt zu Clausthal hat uns und unseren Vorfahren zur Besorgung der vorfallenden herrschaftlichen Fuhren und zwar jeden von uns auf eine bestimmte Anzahl Pferde angestellt und uns dazu bestellt. Wir hatten als herrschaftliche Fuhrleute nicht blos die für den Berghaushalt erforderlichen Erz- Stein – Kohlen – und Holzmaterialien Fuhren, auch Eisen- und Factoreien und Berg-Handlungsniederlagen, sondern auch die Forstmaterialienfuhren zu besorgen.
Die Vertheilung der Fuhren und die Eintheilung derselben an die Fuhrleute besorgte noch zur ewiger Communication mit der Königlichen Bergverwaltung der Forst- Inspections-Hof zu Clausthal, mit Ausnahme der Erz- und Schling?fuhren, deren Vertheilung von dem Hof des Bergbauberiebs,, dem damaligen Oberbermeister abhing.
Diese Einrichtung war für uns sehr angenehm, ja nothwendig geworden, weil es sich auf diese Weise ermöglichen ließ, für die ganze Zahl unserer Pferde, womit uns herrschaftliche Fuhr zugesagt war, im Sommer sowohl wie im Winter täglich die gewisse Beschäftigung zu finden, und hinwider war auch diese Einrichtung für die herrschaftlichen Werke von großem Vortheil, weil das Bedürfnis der Allergnädigsten Herrschaft zur rechten Zeit gedeckt wurde, und nicht einerseits Ueberfluß, andererseits aber Mangel eintreten konnte.
Dabei war jede Fuhr nach Maaßgabe der Entfernung, der Beschwerlichkeit und der Möglichkeit der Ladungslast auf einen festen, meistentheils sehr bescheidenen Satz fixiert, so, daß der Fuhrmann nicht mehr wie höchstens den Sohn verdienen konnte, den er, um als rechtlicher Mann bestehen zu können, verdienen mußte.
Unsere isolierte Lage am Harze, die Unmöglichkeit irgend welchen Ackerbau daselbst, das Fehlen jeder Gelegenheit auf irgend eine andere Art zu einem Nebenverdienst zu gelangen, machte diese Einrichtung zu einer Nothwendigkeit.
Auf dem Harze konnte sich kein Fuhrmann halten, und dieses Verhältnis besteht noch jetzt, wenn er nicht soviel herrschaftliche Fuhr erhielt, daß er jeden Tag seine Pferde beschäftigen konnte; das Berg- und Forst-Amt mußte daher seine Fuhrleute förmlich anstellen und es that dieses, indem es dem angestellten Fuhrmanne für eine bestimmte Anzahl Pferde tägliche Fuhrbeschäftigung zusicherte; das Königliche Bergamt nannte dies eine Concession, und concessionierte jeden von uns mit 3, 4, 6 und 8 Pferden.
Ungeachtet dieses Ausdrucks, Concession und Concessionieren, war darunter aber nie eine große gewerbliche Concession verstanden, denn die Behörde, welche gewerbliche Concessionen zu vergeben hatte, ist nie das Königliche Berg- und Forst-Amt gewesen, sondern es wurde mit der Concession dem angstellten Fuhrmanne die Zusicherung ertheilt, daß ihm für diejenige Anzahl Pferde, auf welche er concessionirt worden, tägliche Fuhrbeschäftigung zugesichert werde.
Mit dieser Zusicherung sind wir sämmtlich Fuhrleute geworden, wir haben uns auf unsere Kosten zur Bereibung dieses Fuhrwerks eingerichtet und sind nun mit unserem Verdienst lediglich darauf angewiesen, was der herrschaftliche Dienst erfordert, denn andere Fuhrbeschäftigung am Harze gibt es nicht und wir können auch nicht einmal den Harz verlassen und anderwärts ein Unterkommen suchen, weil wir sowenig unsere Etablissements wie unsere Grundstücke bei dermaligen Zuständen zu veräußern vermögen. Wir sind deshalb sofort um unser ganzes Vermögen, wir sind völlig ruiniert und Bettler, wenn die herrschaftliche Fuhr außer an uns auch an Andere vergeben wird.
Seit der Annexion Hannovers und seit Einrichtung der Verwaltung nach preußischem Muster wird nemlich ein großer Theil der Fuhren unter Zulassung unberechtigter Einheimischer und auswärtiger Concurrenz im Wege der Submission verdungen.
Begreiflich ist es nun, daß Concurrenten, welche ihre Pferde hauptsächlich zu anderen nothwendigen Fuhren gebrauchen, zeitweilig, wo dieselben für ihre Pferde keine Fuhrbeschäftigung haben, billiger fahren können, als wir, die wir tagtäglich für unsere Pferde nur auf diese herrschaftlichen Fuhren angewiesen, und die Preise derselben so billig schon? Gestellt sind, da´wir unter diesen Preisen gar nicht fahren können; durch die Betheiligung dieser Concurrenten aber wird nun die Fuhrbeschäftigung so knapp, daß wir nicht täglich für unsere Pferde zu thun haben und darum bei dem besten Willen gar nicht bestehen können, weil uns alle Auswege fehlen, für die fehlende herrschaftliche Fuhr andere Fuhr zu bekommen.
Die frühere Gleichmäßigkeit in der Vertheilung der erforderlichen Fuhren an die angenommenen Fuhrleute wurde insbesondere dadurch zu erzielen möglich, daß der Forst- Inspections-Hof uns alle Berechtigten die Fuhren zu ertheilen in der Lage war.
Jetzt hat jeder Inspections-Hof der verschiedenen Werke die Fuhren zu vergeben und dadurch eben kann eine gleichmäßige Vertheilung nicht mehr erfolgen, zum Nachtheile Vieler, ja Aller, werden einzelne Unberechtigte bevorzugt.
Zur Vermeidung dieser für uns unglücklichen Verhältnisse haben wir bei dem Allerhöchst verordneten Königlichen Ministerii für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten uns unterthänigst vorzustellen erlaubt, daß wir ein Recht haben, die uns ertheilten Concessionen zu behalten und haben wir deshalb unterthänigst vorzuschlagen uns erlaubt, daß zu den öffentlichen Mindest-Licitationen von Fuhren lediglich die concessionierten Fuhrleute mit völligem Ausschluß auswärtiger und unbefugter Concurrenten zugelassen werden möchten.
Das Allerhöchst verordnete Königliche Ministerium hat diesen Antrag verworfen und zunächst erkannt, daß uns ein Recht auf Beibehaltung dieser Concessionen überhaupt nicht zustehe, und aß solches auch schon von der Behörde in Betreff der concessionirten Fuhrleute entschieden sei.
Wir müssen uns nun aber auszuführen erlauben, daß diese Entscheidung auf einen Irrthum beruhen müsse.
Die vormals Königlich Hannoversche Verwaltungsbehörde hat zwar hin und wider Fuhrwerksconcessionen eingehen lassen, hat aber den Inhaber der Concession mit dessen Zustimmung in allen Fällen durch Verleihung einer Pension auf Lebenszeit, in? Lohn auch nach dem Tode des Concessionirten auf dessen Wittwe noch überging, oder durch anderweite Versorgung desselben, zum Exempel durch Anstellung bei anderen Zweigen der Verwaltung, entschädigt.
Seit einer Reihe von 60 bis 70 Jahren sind nur unter den vielen namentlich folgende bekannt:
Die Fuhrherren Ohnesorge, Gärtner und Fenner von Clausthal, Fuhrherr Bohrmann daselbst, Fuhrherr Schwarzkopf daselbst, Christian Hille von Buntenbock, Johann Friedrich Hille daselbst, Carl Ahrend daselbst, Carl Hanstein daselbst, Fritz Haberland in Clausthal, Heinrich Peter Bormann in Buntenbock, Reinhard in Kamschlacken, Friedrich Wilhelm Bormann daselbst, Thiele in Kamschlacken, Hoffmeister in Altenau, Friedrich Wagner Wittwe geb. Schulze in Buntenbock, Klapproth in Riefenbeek, sind pensioniert, Gärtner aber hat eine Versorgung als Wegsteiger erhalten.
Dagegen ist uns nie und nimmer ein Fall bekannt geworden, in welchem die Behörde eine Concession ohne Weiteres oder ohne Zustimmung des Inhabers und gegen dessen Wunschh und Willen eingezogen hat.
Daß diese Verhältnisse so bestanden haben, wird uns der pensionierte Ober Forstrath von Maibom in Hannover bezeugen müssen, sofern die unzwefelhafte Wahrheit unserer Anführung die bei der Königlichen Dominialverwaltung in Hannover befindlichen Acten nicht ergeben sollten.
Wenn dies Verhältnis aber existierte so glauben wir ein wohlerworbenes Privatrecht auf Ausführung aller bei der Allergnädigsten Herrschaft vorkommenden Fuhren zu haben und glauben deshalb berechtigt zu sein, sowohl Betrauung mit allen Fuhren als auch beim Aufhören der Fuhrbeschäftigung Pensionirung erbitten zu dürfen.
Das Allerhöchst verordnete Königliche Ministerium hat uns bei -der- in Aussicht genommenen Bau einer Eisenbahn nach dem Harz daran erinnert, daß es für uns gerathen erscheine, uns nach einem anderen Gewerbebetriebe umzusehen, falls die Fuhrbeschäftigung ganz aufhören sollte, indessen, so gut gemeint auch diese Erinnerung ist, so vermögen wir derselben doch nicht nachzukommen. Hier am Harze, wo Fabriken und andere außer dem Bergbau lohnende Industrie nicht existiert und bis jetzt nicht aufkommen konnte, wo alles sich nur um das Bergwerk dreht, wo oben durch die einmal von der vormaligen Hannoverschen Verwaltung herbeigeführten und dermalen noch jetzt vorhandenen Zustände nur so viel Gewerbetreibende ihr Brod finden können, als diejenigen consumiren, welche des Bergbaubetriebs wegen sich dort aufhalten müssen, da ist es vollständig unthunlich, neue Gewerbebetriebe einzurichten, weil die vorhandenen Gewerbetreibenden mehr als genügend sind, dem dortigen Bedürfnis zu genügen, hier am Harze wissen wir also keinen Gewerbebetrieb, und fortziehen vom Harze, in dem großen preußischen Staate einen anderen Platz aufsuchen um dort ein neues Gewerbe zu beginnen, daran werden wir einmal durch unsere Vermögensverhältnisse, zweitens durch unser Alter und drittens durch unsere UnKenntnis anderer Verhältnisse und anderer Lagen gehindert.
Wir können unsere Etablissements und unsere Grundstücke nicht verwerthen, die Häuser, eimal zum Fuhrwerksbetrieb eingerichtet, sind zu Privathäusern wenig geeignet, keinesfalls aber dazu begehrt?
Was soll eine Familie, die sich von ihrer Handarbeit nährt, mit den großen Ställen anfangen, Scheunen und Böden, die wir für unser Geschäft brauchen, jede andere Familie aber nicht nöthig hat, und nur wegen der Umfänglichkeit große und nutzlose Reparaturen erfordern, unsere Gebäude finden daher keine Nehmer oder doch nur zu unverhältnismäßig niederen Preisen.
Unsere Wiesen, die wir zur Ernährung unserer Pferde bedurften, können wir aber noch weniger verkaufen, denn schon jetzt haben die Wiesen am Harze nur noch den 3. Theil der Summe am Werth, für welche wir sie ankaufen mußten. Daraus ergibt sich, denn, daß unser ganzes Vermögen – und in Haus und Grundstücken und Fuhrwerkeinrichtungen besteht dasselbe allein – sofort verloren gegangen ist, wenn wir den Fuhrwerkbetrieb am Harze einstellen müssen. Demungeachtet wird aber immer Fuhrwerk am Harze erforderlich sein, um die Bedürfnisse des Berg- Forst- und Hüttenhaushalts zu besorgen, und wenn unsere Existenz einmal untergraben, von Fremden die Fuhr allein besorgt werden soll, dann wird bald ein Zustand eintreten, der die Fuhrlöhne um das Doppelte vertheuert, zumal mann im Winter durch Schneefall die Wege für Fremdes ungewohntes Fuhrwerk unpassirbar werden.
Das Bedürfnis, die Nothwendigkeit am Harze, die Fuhrleute zu haben, welche den Dienst der Allergnädigsten Herrschaft regelmäßig und zur Zufriedenheit besorgen, hat die Concessionirung der herrschaftlichen Fuhrleute herbeigeführt, was Hannoverscherseits auch nicht geschehen sein würde, wenn man ohne die dem Bedürfniß hätte genügt werden können, und wir leben der Überzeugung, daß die Werke noch einmal in bittere Verlegenheit gerathen werden, wenn der ständige Fuhrwerksbetrieb am Harze aufgehoben werden sollte, und es an Leuten fehlen wird, welche verpflichtet sind, zu jeder Zeit den Werken mit ihren Fuhrwerken aufzuwarten.
Wir haben diese Verpflichtung übernommen und das frühere Berg- und Forst-Amt hat uns dafür regelmäßig Fuhrbeschäftigung gewährt.
Wie sollte es uns nun aber im theilweise vorgerückten Alter, und die wir kein anderes Geschäft erlernt haben, bei dem Mangel einer nahe liegenden Gelegenheit zur Ergreifung eines anderen Gewerbes möglich werden, ein anderes Gewerbe noch anzufangen?
Wir sind nun aber auch jetzt gern bereit, nach wie vor unsere Dienste dem Königlichen Ober-Berg-Amt zu widmen, wir verlangen keinen unmäßigen Lohn, sondern sind gern mit dem, was recht und billig ist, zufrieden, aber wir hoffen nichts Unbilliges zu fordern, wenn wir zunächst allerunterthänigst bitten:
Majestät geruhen zu befehlen, daß uns vollständige Fuhrbeschäftigung auf unsere Pferde zu gewähren, Unberechtigte und Auswärtige aber nur erst dann zuzulassen, wenn wir vollständig beschäftigt oder uns in der Besorgung der Fuhrgeschäfte säumig oder uns ordnungswidrig finden lassen sollten.
Fände aber das Königliche Ober-Bergamt, daß der vorhandenen Concession zu viele wären, daß Concessionen eingehen müßten, so glauben wir als unser Privatrecht einen Anspruch auf Pensionirung zu haben, und bitten dann allerunterthänigst ferner, Majestät geruhen zu befehlen, daß eintretendenfalls das Königliche Ober-Bergamt uns in Maaße dies früher geschehen zu pensioniren oder uns anderweite unseren Fähigkeiten angemessen Versorgung zu gewähren habe.
Wir sowohl wie die von uns beispielsweise Genannten unserer Vorgänger sind von dem vormaligen Königlichen Berg- und Forst-Amt unter ganz gleichen Bedingungen und Voraussetzungen concessionirt und ebenso wie diese unserer Vorgänger pensionirt worden sind, wenn das Königliche Berg- und Forst-Amt eine Concession eingehen ließ, so haben auch wir eintretendenfalls Anspruch auf Pensionirung.
Wir bitten nun Erw. Majestät in allertiefster Unterthänigkeit:
Erw. Majestät geruhen, Allerhöchst aus den Acten des vormaligen Königlichen Berg- und Forst-Amts betreffend die Concessionirung der herrschaftlichen Fuhrleute am Harz Vortrag halten zu lassen, insbesondere aber den pensionirten Königlich Hannoverschen Forstrath von Maibom zu Hannover über diese Verhältnisse vernehmen zu lassen und uns entweder hinreichende Fuhrbeschäftigung oder Pension allergnädigst zu bewilligen.
Wir,Majestät, sind einfache Fuhrleute, und nur die große Noth, in welcher wir uns befinden, kann uns veranlassen, unseren Allergnädigsten König um Hülfe und Schutz anzuflehen, Majestät wollen uns aber verzeihen, wenn wir dies vielleicht in ungeschickter Weise gethan hätten.
Wir wiederholen deshalb unsere allerunterthänigsten Bitten und verharren in allertiefster Ehrerbietung und allerdevotester Unterthänigkeit
Erw. Majestät
allerunterthänigste
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Clausthal, den 22. Juli 1870.
Im höheren Auftrage haben wir Ihnen auf Ihre an des Königs Majestät gerichtete Pennediat? Eingabe vom 25. November v. Js. Zu eröffnen, daß, wenn auch ein Ihnen zustehendes Recht auf Arbeit oder Pension nicht anerkannt werden kann, doch demnächst versucht werden soll, durch einzuleitende Verhandlungen die sogenannte Pensionirung eines Theiles der Bergfuhrleute nach Maßgabe der hergebrachten Grundsätze herbeizuführen.
Königliches Oberbergamt
Ottiliae
An
den Bergfuhrmann Herrn
Wilhelm Borrmann und Cons.
9881. zu Buntenbock S.F.W.
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1869 | Kaufcontract zwischen Johanne Christiane Caroline Ahrend, geb. Gärtner (1812-1891), Witwe des Fuhrherren Heinrich Carl Ludwig Ahrend (1800-1859), und dem Fuhrmann Wilhelm Gärtner, 9. Januar 1869. Nachlass Anneliese Vasel | Archiv Ottensen.

Kaufcontract zwischen Caroline Ahrend, geb. Gärtner, Witwe des Fuhrherren Carl Ahrend, und dem Fuhrmann Wilhelm Gärtner, 9. Januar 1869. Nachlass Anneliese Vasel | Archiv Ottensen.
Cassiert zum vorstehenden Käufercontracte vom 9. Januar 1869 zwischen der Witwe des Fuhrherrn C. Ahrend, geb. Gärtner zu Buntenbock und dem Fuhrmann G. H. W. Gärtner daselbst. Geschehen Amtsgericht Zellerfeld am 9. Januar 1869 Gegenwärtig: Obern Amtsrichter Dr. Bergmann und Actuar Bernecker Es erschienen 1., die Wittwe des Fuhrherrn Carl Ahrend, Caroline geborene Gärtner, 2., der Fuhrmann Georg Heinrich Wilhelm Gärtner, beide aus Buntenbock. Dieselben gaben den nachstehenden Käufercontrait als von ihnen abgeschlossen zu Protocoll:
§. 1.
Die Witwe Ahrend verkauft die von ihren oben genannten Ehemann kraft Testaments vom 7. Juni 1859 auf sie vererbten Grundstücke: 1., das Wohnhaus No 48 ./: frühere No 11.) zu Buntenbock, zwischen dem untern Junkernhofe und Julius Schubert belegen, nebst allen Zubehörungen, insbesondere Hof, Stall und Garten,
2., die neben dem vorgeschriebenen Hause belegene Wiese No 73 cat., etwa einen und einen halben Morgen groß. an den mit anwesenden Fuhrmann Wilhelm Gärtner.
§. 2.
Für Größe und Beschaffenheit der Grundstücke wird nicht eingestanden.
§. 3.
Der Kaufpreis ist auf Eintausend Einhundert und Fünzig Thaler festgesetzt und dadurch berichtigt, daß der Käufer zwei auf den verkauften Grundstücken hypothecarisch haftende Forderungen 1., der Grubenhagener Prediger-Wittwencasse* zum Betrage von Siebenhundert und Vierzehn Thaler 4 Gute Groschen 9 Pfennige. 2., des Kaufmanns Hugo Walter in Clausthal** von Vierhundert Thaler, als alleinige eigene Schulden übernommen und den Rest der Verkäuferin baar bezahlt hat. Die Verkäuferin quittiert hiermit über den gesammten Kaufpreis.
§. 4.
Die Uebergabe der Verkaufsobjecte hat Statt gefunden und der Käufer wird als deren vollberechtigter Eigenthümer und Besitzer anerkannt.
§. 5.
Die Grundstücke werden hypothekenfrei verkauft und die Verkäuferin verspricht, die darauf haftenden Hypotheken fordersamst zu beseitigen.
§. 6.
Die Kosten dieses Contracts trägt der Käufer. Vorgelesen, genehmigt Zur Beglaubigung. Bergemann Bernecker Vorstehender Kaufcontract wird dem Fuhrmann Georg Heinrich Wilhelm Gärtner in Buntenbock in öffentlicher Form zugefertigt. Zellerfeld, den 9. Januar 1869 . Königlich Preußisches Amtsgericht gez. Bergemann * Die Grubenhagener Prediger-Wittwencasse war eine Einrichtung des 19. Jh. zur Versorgung der Pfarrwitwen. ** Der Kaufmann Hugo Walter besaß in Clausthal eine florierende Zündholzfabrik.
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1870-1871 | Vergleich (Rezess) zwischen dem Fuhrherren Heinrich Carl Wilhelm Bormann (1824-1894) und der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover wg Ablösung des Rechts auf Entnahme von Bauholz aus den staatlichen Harzforsten.
Clausthal, den 8. August 1870
Für beantragte Ablösung des Bauholzrechtes Ihrer Reihestelle No 42 wird Ihnen unter Vorbehalt jedoch der höhern Genehmigung, welche erst nach Abgabe Ihrer Erklärung erwirkt werden darf – offerirt
eine mit dem 1. Juni 1870 anhebende
Jahresrente von 56 Reichsthaler 25 Silbergroschen
welche am 1. April und 1. October jährlich von Ihnen gekündigt werden kann, und im Kündigungsfalle mit dem Zwanzigfachen in 4 Jahresraten (jedes Jahr der vierte Theil) samt 5 % Zinsen gezahlt wird. Die erste der 4 Raten ist sechs Monate nach der Kündigung fällig.
Übrigens ist Ihnen unbenommen, auch sofortige Zahlung des Kapitals von 36 Reichsthaler 20 Silbergroschen zu beantragen, welches – die höhere Genehmigung vorausgesetzt – dann gleichfalls in Jahresraten erfolgt.
Sie wollen mir am
Mittwoch 10. d. M.
Nachmittags 4 Uhr
im dortigen Schützenhause
erklären, ob Sie Ihrerseits Ablösung gegen die gemachte Offerte beantragen und mir, falls das bislang nicht geschehen, die Dokumente darüber, daß Sie Eigenthümer der Stelle sind, vorlegen.
Lehnen Sie die Offerte ab, so ist es nicht erforderlich, daß Sie in dem gedachten Termine erscheinen, vielmehr wird, falls Sie entbleiben, Ihr Ablösungsantrag als zurückgenommen angesehen und in der betreffenden Liste gestrichen.
Für etwa noch unverbautes Berechtigungsholz haben Sie demnächst auf Festsetzung der Königlichen Finanzdirektion die Differenz zwischen Berechtigungspreis und Ablösungstaxe zu entrichten.
Uebrigens bemerke ich schließlich
1. daß die bezeichnete Rente nur für das laufende Jahr offerirt werden kann, und, wenn die Ablösung bis Jahreschluß nicht erledigt wird, im folgenden Jahre eine neue Berechnung nach der dann gültigen Taxe aufgestellt werden muß,
2. daß die Mittheilung der Berechnung, auf welche sich die angebotene Rente gründet, unzulässig ist, vielmehr die Ablösung, wenn die Offerte nicht angenommen wird, Seitens der Forstverwaltung einfach abgelehnt wird;
3. daß – wie schon oben bemerkt – aus dem Angebote der Rente meinerseits die Verpflichtung der Forstverwaltung auf Gewährung derselben nicht folgt, diese vielmehr nach erfolgter Annahme Ihrerseits von mir erst erwirkt werden muß, also im Fall der Ablehnung der Genehmigung , Ihnen Ansprüche gegen den Forstfiskus aus meiner Offerte nicht erwachsen.
Grahn.*
An
Herrn Fuhrherrn Borrmann
Buntenbock
* Grahn, Rechnungsrath – Oberbergamts-Secretair
Quelle: Nachlass Carl Bormann – Anneliese Vasel – Archiv Ottensen
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Vollmacht
In Sachen, betreffend die Servitutenfreilegung [Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten] der fiscalischen Harzforsten, wird der Herr Regierungs-Assessor Grahn zu Clausthal hierdurch cum facultate substitutendi [mit dem Recht zur Unter- bzw. Weiterbevollmächtigung] bevollmächtigt, mit den Berechtigten in den Ämtern Zellerfeld, Elbingerode, Herzberg und Osterode die Recesse wegen Fixation [Abfindung] beziehungsweise Ablösung ihrer Holzberechtigungen Namens des Fiscus zu vollziehen und nötigenfalls wegen Sicherung des Fiscus gegen Ansprüche Dritter bei dem zuständigen Königlichen Amtsgerichte das Edictalverfahren [Aufgebotsverfahren] zu beantragen. Hannover, den 21. Januar 1871. (: L. S.:) Königliche Finanz-Direction, Abteilung für Forsten (:gez:) Winckler. [Präsident] Burckhardt. [Forst-Direktor der Abteilung III. für Forsten] Herbst. [Regierungsrat, Mitglied der Abt. III. für Forsten]
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Geschehen Amtsgericht Zellerfeld, den 13. April 1871.
Gegenwärtig:
Amtsrichter Stölting.
Es erschienen freiwillig:
1, der Regierungs-Assessor Grahn von Clausthal, als Bevollmächtigter der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover,
2, der Fuhrherr Wilhelm Bormann Buntenbock als Eigenthümer der Reihestelle sub No 42.
Dieselben überreichten den anliegenden, wegen Ablösung der Reihenstelle No 42 zu Buntenbock an fiskalischen Harzforsten zustehenden Bauholzberechtigung, von ihnen abgeschlossenen Receß, erklärten, daß ihnen der Inhalt des Reeses wohlgekannt, bzw. die überreichte Ausfertigung desselben von ihnen eigenhändig vollzogen sei und beantragten, das Receßexemplar, nachdem demselben eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls annektiert, dem Comparenten Grahn zugehen zu lassen.
Die Kosten der heutigen Verhandlung, mit Ausnahme der Kopialien und Gerichtsvogtsgebühren, deren Berichtigung der Comparent Bormann exprommittirte, übernahm der p Grahn
Vorgelesen, genehmigt zur Beglaubigung.
Stölting.
Wird damit in beglaubigter Form ausgefertigt.
Zellerfeld, den 13. April 1871.
Königlich Preußisches Amtsgericht,
(L. S.) Stölting
Richtige Abschrift.
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Zwischen der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover und dem Fuhrherrn Wilhelm Borrmann zu Buntenbock wird auf Grund des im Auszüge beigefügten Finanz-Ministerial-Rescripts vom 16. Januar 1871 II 20635
der nachstehende Ablösungsvertrag abgeschlossen.
§.1.
Der Fuhrherr Bormann
hat laut gerichtlichen Protokolls vom 13. Mai 1857
die Reihestelle, Haus-Nummer 42 zu
Buntenbock nebst Zubehör und anklebenden Rechten aus dem Nachlasse seines weil. Vaters Fuhrherr Jacob Bormann daselbst eigenthümlich erworben.
Diese Stelle ist belegen zwischen Gärtner [ heute: Am Brink 8] und Thieles‘ [ heute: Am Brink 11] Häusern.
Wegen der zur Stelle gehörigen Baulichkeiten steht dem Besitzer die Berechtigung zum Bezüge des zu ihrer Unterhaltung und Erneuerung erforderlichen Bauholzes und Sägemühlen-Materials aus den fiskalischen Harzforsten zu.
§.2.
Der Fuhrherr Bormann
entsagt für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Reihestelle Hsn. 42 (früher Hsn. 12) gegen Wegfall der auf der Stelle mit der Qualität einer Reallast haftenden an den Königlichen Forstfiscus alljährlich zu entrichtenden s. g. Hausthalerabgabe von 1 rth Kassenmünze oder 1 rth 4 Sgr. 2 d Courant und Zahlung einer Jahresrente von
„Vier und fünzig Thaler 21 Sgr.“
der vorgeschriebenen Bauholzberechtigung und zwar sowohl in Ansehung der auf der Stelle jetzt vorhandenen, als in Ansehung der auf derselben noch zu errichtenden Baulichkeiten. Die Königliche Finanz-Direktion erkennt an, daß die fragliche Hausthalerabgabe, welche pro 1870 letztmalig entrichtet wird, durch diese Kompensation für den Königlichen Forstfiscus für ewige Zeiten beseitigt sei.
§.3.
Die Zahlung der Ablösungsrente geschieht vom 1. des der Veranschlagung und Rentenberechnung folgenden Monats, nämlich vom 1. Juni 1870 – ab, alljährlich postnumerando zum 1. Oktober, demnach zum ersten Male am 1. Oktober 1871 für den Zeitraum vom 1. Juni 1870 bis 1. Oktober 1871.
mit
//. 72 rth. 28 Sgr. //.
sodann jährlich mit
//. 54 rth. 21 Sgr. //.
bei der Forstkasse der Oberförsterei Claustahl.
Die Ablösungsrente ist kündbar und mit dem zwanzigfachen Betrage ablösbar nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetzessammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1850 Seite 139).
Die Kündigung muß zum 1. April oder 1. Oktober geschehen, und steht die Befugniß zur Kündigung sowohl dem Fiskus, wie dem Fuhrherrn Bormann zu.
§.4.
Mit dem 27. November 1869 hat die Ausübung der diesem Recesse unterstellten Berechtigung aufgehört, und ist der g Bormann verpflichtet, den Werth der etwa empfangenen und bis zum genannten Tage nicht abschlagsmäßig verbauten Hölzer nachzuzahlen.
§.5.
Contrahenten entsagen etwaigen Einreden gegen diesen Vertrag, namentlich der Einrede des Zwangs, der Übereilung, des Irrthums, der Verletzung über oder unter der Hälfte des wahren Werts, der Einrede, daß der Vertrag anders geschrieben wie verabredet und daß ein allgemeiner Verzicht nicht gelte, wenn nicht ein besonderer Verzicht vorhergegangen sei.
Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag von beiden Theilen, für die Königliche Finanz-Direktion durch den mit angeschlossener Vollmacht legitimierten Regierungs-Assessor Grahn zu Clausthal, mittelst eigenhändiger Namensunterschrift vollzogen.
So geschehen Zellerfeld, den 13. April 1871.
(gez.) Grahn W. Bormann
Quelle: Nachlass Carl Bormann – Anneliese Vasel | Archiv Ottensen