13. April 1871 | Rente gegen Rechte III

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Geschehen Amtsgericht Zellerfeld, den 13. April 1871.

Gegenwärtig:
Amtsrichter Stölting.

Es erschienen freiwillig:

1, der Regierungs-Assessor Grahn von Clausthal, als Bevollmächtigter der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover,

2, der Fuhrherr Wilhelm Bormann Buntenbock als Eigenthümer der Reihestelle sub No 42.

Dieselben überreichten den anliegenden, wegen Ablösung der Reihenstelle No 42 zu Buntenbock an fiskalischen Harzforsten zustehenden Bauholzberechtigung, von ihnen abgeschlossenen Receß, erklärten, daß ihnen der Inhalt des Reeses wohlgekannt, bzw. die überreichte Ausfertigung desselben von ihnen eigenhändig vollzogen sei und beantragten, das Receßexemplar, nachdem demselben eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls annektiert, dem Comparenten Grahn zugehen zu lassen.

Die Kosten der heutigen Verhandlung, mit Ausnahme der Kopialien und Gerichtsvogtsgebühren, deren Berichtigung der Comparent Bormann exprommittirte, übernahm der p Grahn

Vorgelesen, genehmigt zur Beglaubigung.
Stölting.

Wird damit in beglaubigter Form ausgefertigt.

Zellerfeld, den 13. April 1871.
Königlich Preußisches Amtsgericht,
(L. S.) Stölting

Richtige Abschrift.

________________

Zwischen der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover und dem Fuhrherrn Wilhelm Borrmann zu Buntenbock wird auf Grund des im Auszüge beigefügten Finanz-Ministerial-Rescripts vom 16. Januar 1871 II 20635

der nachstehende Ablösungsvertrag abgeschlossen.

§.1.

Der Fuhrherr Bormann

hat laut gerichtlichen Protokolls vom 13. Mai 1857

die Reihestelle, Haus-Nummer 42 zu
Buntenbock nebst Zubehör und anklebenden Rechten aus dem Nachlasse seines weil. Vaters Fuhrherr Jacob Bormann daselbst eigenthümlich erworben.

Diese Stelle ist belegen zwischen Gärtner [ heute: Am Brink 8] und Thieles‘ [ heute: Am Brink 11] Häusern.

Wegen der zur Stelle gehörigen Baulichkeiten steht dem Besitzer die Berechtigung zum Bezüge des zu ihrer Unterhaltung und Erneuerung erforderlichen Bauholzes und Sägemühlen-Materials aus den fiskalischen Harzforsten zu.

§.2.

Der Fuhrherr Bormann

entsagt für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Reihestelle Hsn. 42 (früher Hsn. 12) gegen Wegfall der auf der Stelle mit der Qualität einer Reallast haftenden an den Königlichen Forstfiscus alljährlich zu entrichtenden s. g. Hausthalerabgabe von 1 rth Kassenmünze oder 1 rth 4 Sgr. 2 d Courant und Zahlung einer Jahresrente von

„Vier und fünzig Thaler 21 Sgr.“

der vorgeschriebenen Bauholzberechtigung und zwar sowohl in Ansehung der auf der Stelle jetzt vorhandenen, als in Ansehung der auf derselben noch zu errichtenden Baulichkeiten. Die Königliche Finanz-Direktion erkennt an, daß die fragliche Hausthalerabgabe, welche pro 1870 letztmalig entrichtet wird, durch diese Kompensation für den Königlichen Forstfiscus für ewige Zeiten beseitigt sei.

§.3.

Die Zahlung der Ablösungsrente geschieht vom 1. des der Veranschlagung und Rentenberechnung folgenden Monats, nämlich vom 1. Juni 1870 – ab, alljährlich postnumerando zum 1. Oktober, demnach zum ersten Male am 1. Oktober 1871 für den Zeitraum vom 1. Juni 1870 bis 1. Oktober 1871.

mit

//. 72 rth. 28 Sgr. //.

sodann jährlich mit

//. 54 rth. 21 Sgr. //.

bei der Forstkasse der Oberförsterei Claustahl.

Die Ablösungsrente ist kündbar und mit dem zwanzigfachen Betrage ablösbar nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetzessammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1850 Seite 139).

Die Kündigung muß zum 1. April oder 1. Oktober geschehen, und steht die Befugniß zur Kündigung sowohl dem Fiskus, wie dem Fuhrherrn Bormann zu.

§.4.

Mit dem 27. November 1869 hat die Ausübung der diesem Recesse unterstellten Berechtigung aufgehört, und ist der g Bormann verpflichtet, den Werth der etwa empfangenen und bis zum genannten Tage nicht abschlagsmäßig verbauten Hölzer nachzuzahlen.

§.5.

Contrahenten entsagen etwaigen Einreden gegen diesen Vertrag, namentlich der Einrede des Zwangs, der Übereilung, des Irrthums, der Verletzung über oder unter der Hälfte des wahren Werts, der Einrede, daß der Vertrag anders geschrieben wie verabredet und daß ein allgemeiner Verzicht nicht gelte, wenn nicht ein besonderer Verzicht vorhergegangen sei.

Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag von beiden Theilen, für die Königliche Finanz-Direktion durch den mit angeschlossener Vollmacht legitimierten Regierungs-Assessor Grahn zu Clausthal, mittelst eigenhändiger Namensunterschrift vollzogen.

So geschehen Zellerfeld, den 13. April 1871.

(gez.) Grahn                     W. Bormann

Quelle: Nachlass Carl Bormann – Anneliese Vasel | Archiv Ottensen

Buntenbock | Ziegenberg | Kahlschlag | 1943.

Buntenbock | Ziegenberg | Kahlschlag | 1943.

 

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21. Januar 1871 | Rente gegen Rechte II

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Vollmacht

In Sachen, betreffend die Servitutenfreilegung [Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten] der fiscalischen Harzforsten, wird der Herr Regierungs-Assessor Grahn zu Clausthal hierdurch cum facultate substitutendi [mit dem Recht zur Unter- bzw. Weiterbevollmächtigung] bevollmächtigt, mit den Berechtigten in den Ämtern Zellerfeld, Elbingerode, Herzberg und Osterode die Recesse wegen Fixation [Abfindung] beziehungsweise Ablösung ihrer Holzberechtigungen Namens des Fiscus zu vollziehen und nötigenfalls wegen Sicherung des Fiscus gegen Ansprüche Dritter bei dem zuständigen Königlichen Amtsgerichte das Edictalverfahren [Aufgebotsverfahren] zu beantragen. Hannover, den 21. Januar 1871. (: L. S.:) Königliche Finanz-Direction, Abteilung für Forsten (:gez:)  Winckler. [Präsident]    Burckhardt. [Forst-Direktor der Abteilung III. für Forsten]  Herbst. [Regierungsrat, Mitglied der Abt. III. für Forsten]

8. August 1870 | Rente gegen Rechte I

Buntenbock Nr. 42, jetzt Nr.5

Bormannshaus, Buntenbock Nr. 42, jetzt Am Brink 5, Wohnsitz des Fuhrherren Heinrich Carl Wilhelm Bormann (1824 – 1894). Fotografie 1. Hälfte 20. Jh.

Clausthal, den 8. August 1870

Für beantragte Ablösung des Bauholzrechtes Ihrer Reihestelle No 42 wird Ihnen unter Vorbehalt jedoch der höhern Genehmigung, welche erst nach Abgabe Ihrer Erklärung erwirkt werden darf – offerirt

eine mit dem 1. Juni 1870 anhebende
Jahresrente von 56 Reichsthaler 25 Silbergroschen

welche am 1. April und 1. October jährlich von Ihnen gekündigt werden kann, und im Kündigungsfalle mit dem Zwanzigfachen in 4 Jahresraten (jedes Jahr der vierte Theil) samt 5 % Zinsen gezahlt wird. Die erste der 4 Raten ist sechs Monate nach der Kündigung fällig.

Übrigens ist Ihnen unbenommen, auch sofortige Zahlung des Kapitals von 36 Reichsthaler 20 Silbergroschen zu beantragen, welches  – die höhere Genehmigung vorausgesetzt – dann gleichfalls in Jahresraten erfolgt.

Sie wollen mir am
Mittwoch 10. d. M.
Nachmittags 4 Uhr
im dortigen Schützenhause
erklären, ob Sie Ihrerseits Ablösung gegen die gemachte Offerte beantragen und mir, falls das bislang nicht geschehen, die Dokumente darüber, daß Sie Eigenthümer der Stelle sind, vorlegen.

Lehnen Sie die Offerte ab, so ist es nicht erforderlich, daß Sie in dem gedachten Termine erscheinen, vielmehr wird, falls Sie entbleiben, Ihr Ablösungsantrag als zurückgenommen angesehen und in der betreffenden Liste gestrichen.

Für etwa noch unverbautes Berechtigungsholz haben Sie demnächst auf Festsetzung der Königlichen Finanzdirektion die Differenz zwischen Berechtigungspreis und Ablösungstaxe zu entrichten.

Uebrigens bemerke ich schließlich

1. daß die bezeichnete Rente nur für das laufende Jahr offerirt werden kann, und, wenn die Ablösung bis Jahreschluß nicht erledigt wird, im folgenden Jahre eine neue Berechnung nach der dann gültigen Taxe aufgestellt werden muß,

2. daß die Mittheilung der Berechnung, auf welche sich die angebotene Rente gründet, unzulässig ist, vielmehr die Ablösung, wenn die Offerte nicht angenommen wird, Seitens der Forstverwaltung einfach abgelehnt wird;

3. daß – wie schon oben bemerkt – aus dem Angebote der Rente meinerseits die Verpflichtung der Forstverwaltung auf Gewährung derselben nicht folgt, diese vielmehr nach erfolgter Annahme Ihrerseits von mir erst erwirkt werden muß, also im Fall der Ablehnung der Genehmigung , Ihnen Ansprüche gegen den Forstfiskus aus meiner Offerte nicht erwachsen.

Grahn.*

An
Herrn Fuhrherrn Borrmann
Buntenbock

* Grahn, Rechnungsrath – Oberbergamts-Secretair

Quelle: Nachlass Carl Bormann – Anneliese Vasel – Archiv Ottensen

Die Harzer – stolz auf Freiheiten, Privilegien und eigene Gesetze

Wie alle Bergbewohner, so sind auch diese fröhlich und lieben Tanz und Musik, und neuerdings hat sich dieser Sinn für Musik besonders in den Vereinen der Hüttenleute zu Hornmusik geäußert, wie man solche Vereine auf jeder Hütte fast antrifft. In diesem Fröhlichkeitssinne, verbunden mit der Armuth, wodurch des Härzers Kost so schlecht und kümmerlich ist, mag der Grund aber auch wohl liegen, weshalb er dem Brandtewein so zugethan ist, daß selbst manche Krankheiten ihren Ursprung darin finden. Ferner gehört auch Ehrlichket durch Ehrliebe und einen gewissen Stolz hervorgerufen, zum Charakter dieser Bergbewohner. Höchst selten wird man von Einbrüchen und Anfällen der Fremden, obwohl die Gelegenheit günstig wäre, hören, und selbst zwischen den Gehöften vermißt man recht häufig in den Harzdörfern jede Verwahrung oder auch nur einen Zaun. Auch gutmüthig und zutraulich dabei aber neugierig und geschätzig ist der Härzer und eine Anhänglichkeit am Alten hält ihn oft noch in seiner Aufklärung und Fortbildung zurück, weshalb auch der Aberglaube und die Gespensterfurcht hier und da noch stark auftauchen. Wollte man jedoch noch kleine Unterschiede der Bewohner in den vier Hauptdistricten aussuchen, so wie diese Theile früherhin auch den drei verschiedenen Kreisen Ober-, Niedersachsen und Thüringen angehörten, denen die Oberhärzer als Repräsentanten von Franken noch zugezählt werden könnten, so dürfte man die Braunschweiger etwa als die kräftigsten und hübschesten, auch die ihrer Tracht, Mundart und ihren Sitten am treuesten gebliebenen, an Bildung aber noch zurückstehenden, die Anhaltiner als die cultivirtesten, die ihr Nationelles aber ganz verloren haben, die Stolberger als die treuherzigsten und in Allem den Thüringern ähnlichste, die Hannoveraner und Oberhärzer aber als die heitersten, kühnsten und muthwilligsten, dabei aber gutmüthigsten Härzer bezeichnen, welche letztere am meisten einen gewissen, aus Gemeingeist hervorgehenden Nationalstolz besitzen. Ihre Berge und ihr Bergwerk gilt ihnen mehr als Alles, und ihren Berghauptmann, auf den sie stolz sind, wie auf ihre Freiheiten, Privilegien und eigenen Gesetze, wornach er sie regiert, nennen sie daher auch wohl ihren Harzkönig. Alles lebt hier vom Bergbau. Alles dreht sich um den Bergbau und ihre ganze Persönlichkeit, diese blassen magern Gesichter mit scharfen, sprechenden Zügen und tief liegenden funkelnden Augen, einem magern und doch muskulösen Körper angehörig, erinnern an das gefahrvolle Bergmannsleben, erinnern an das rauhe nordische Klima.

Wilhelm Schönichen, Allgemeiner Überblick vom Harz in: Friedrich von Sydow (Red.); Thüringen und der Harz, mit ihren Merkwürdigkeiten, Volkssagen und Legenden. Historisch-romantische Beschreibung aller in Thüringen und auf dem Harz vorhanden gewesenen und noch vorhandenen Schlösser, Burgen, Klöster, merkwürdigen Kirchen und anderer Gebäude; Fabrikörter, Bergwerke, Ruinen, Höhlen, Denkmäler, malerischen Gegenden und sonst beachtenswerther Gegenstände aus dem Reiche der Geschichte und Natur, Erster Band mit 12 Abbildungen, Sondershausen (Verlag Friedrich August Eupel) 1839, S. XLIX.

Schönichen, Wilhelm Karl Friedrich, geb. Bernburg i. Anhalt 1800, gest. Bernburg nach 1869, Pfarrer in Güntersberge am Harz.

Die Grenzen der Freiheit

Gleichwie der Nutzen hier, wie ordinair bey allen guten Bergwerken, hauptsächlich in Bergen, Erzen, Holz und Wasser, bestehet, also ist auch die Verordnung hier schon längst gewesen, daß die Einwohner nur allem in Bergleuten, Hüttenleuten, Waldleuten, Fuhrleuten, und deren benöthigten geist- und weltlichen Officiren, Künstlern, Handwerkern und Krämern, bestehen sollen.

Selbige nun zusammen, wohnen darin nach denen ihnen von Zeit zu Zeit verliehenen Berg-Freyheiten ganz frey in offenen Städten und Oertern, geben von allen ihren Sachen und Nahrungen dem Landes-Herrn, für ihren Schutz, nichts, sondern nur ein gewisses Pfarr- und Bau-Geld, und eine in neulichen Zeiten selbst mit beliebte Bier-Accise, die doch zum Berg-Bau und ihrer eigenen Subsistenz wieder mit angewandt wird, auch nach Gelegenheit der Zeit von ihnen selbst wieder mit aufgehoben werden kann.

Denn ihre alten Berg-Freyheiten bestehen sonderlich mit darin, daß die Einwohner auf den Bergstädten ohne alle Beschwerde selber Bier brauen, auch fremd Bier verschenken, und sonst allerley bürgerliche Handthierung und Nahrung treiben dürfen. Daß ihre kommende Victualien Zoll-frey seyn. Daß kein Vorkauf davon auf den Gassen, noch dem Markte, getrieben werden darf. Daß die Bergleute von allen Zins, Schoß, Steuer, Schaarwachen und Frohn-Diensten, befreyet seyn sollen. Daß sie von Bartholomäi bis Fastnacht, Hasen, Haselhüner, Schneppen und Vogel fangen, auch die Wasser, so zum Bergwerk gehörig, mit fischen dürfen. Daß denen Gewerken weder in Krieges- noch Friedens-Zeiten ihre Berg-Theile, wegen irgend eines Verbrechens eingezogen, noch weggenommen werden können. Daß alle neue Gruben die ersten 5. Jahre vom Zehenten frey seyn sollen, u. s. w.

Schnepfe (lat. Scolopax)

Schnepfe (lat. Scolopax)

Demnach werden über die vorgesagten nöthigen Leute regulariter keine andere (der sich sonst der Freyheit halber genug zu dringen,) mehr in den Haarz zu wohnen eingelassen, damit die unnöthigen, die Victualien nicht zu theuer machen, und die Forsten mit so viel mehrer Bau- und Feuer-Holz Consumtion nicht zu sehr beschweren; Immassen dann dafür gehalten wird, und auch an dem ist, daß eben die Forsten alhier dem Bergbau, Maas und Ziel setzen, und keine Berg- und Hüttenwerke mehr aufgenommen und betrieben werden können, als der Forsten Zustand und Ertrag vermag, sonsten es an Erzen bis an den jüngsten Tag nicht fehlen werde.

Der Ziegenberg in Buntenbock 1943

Der Ziegenberg in Buntenbock 1943

Der Zufuhr des Getreydes, fetten Viehes und dergleichen Victualien so noch fehlen, kömmt auf der Südwest-Seite hauptsächlich aus der güldenen Aue von Nordhausen, und so am Haarze heraus, meist nach Osterode, und an der Nordost- Seite aus dem Anhaltischen von Quedlinburg, auch aus dem Halberstädtischen, und so theils über Elbingerode, mit nach dem Andreasberge, meist aber über Goßlar nach all den übrigen Bergstädten, und vieles auch mit der Seits aus dem Wolffenbüttelischen, Stifft-Hildesheimischen und Hannoverischen, wie dann diese nechsten Nachbaren, und insonderheit die Stadt Braunschweig das Garten-Gewächse, als Kohl, Rüben und dergleichen, häufig mit hergeben, auch das Eychsfeld etwas Haber, so, daß der Haarz auf allen Seiten gute Länder um sich herum hat, die was ausgeben und missen können; und auch keinen nähern und bequemern Debit dafür haben.

Generale Haushalts-Principia vom Berg- Hütten- Salz und Forstwesen, inspecie vom Hartz, aufgesetzt von Christian Bösen, Fürstl. Heßischen Berg- und Hütten-Inspector zu Schmalkalden, der vorhin die Controlle und Inspection von dem sämtlichen Chur-Hannöverischen und Hochfürstl. Wolffenbüttelschen Communion und Einseitigen Forst-Wesen auf dem Haars 21. Jahr von Hannover aus gehabt, und dabey in all denen andern Berg- und Hütten-Sachen daselbst, auch sonst im Lande und ausserhalb Landes zu dergleichen als Commissarius mit gebraucht worden, Worzu auch dessen Charte vom ganzen Haarz bey denen Homannischen Erben zu Nürmberg mit zu haben ist, Leipzig und Franckfurt 1753. S. 42ff.