Gleichwie der Nutzen hier, wie ordinair bey allen guten Bergwerken, hauptsächlich in Bergen, Erzen, Holz und Wasser, bestehet, also ist auch die Verordnung hier schon längst gewesen, daß die Einwohner nur allem in Bergleuten, Hüttenleuten, Waldleuten, Fuhrleuten, und deren benöthigten geist- und weltlichen Officiren, Künstlern, Handwerkern und Krämern, bestehen sollen.
Selbige nun zusammen, wohnen darin nach denen ihnen von Zeit zu Zeit verliehenen Berg-Freyheiten ganz frey in offenen Städten und Oertern, geben von allen ihren Sachen und Nahrungen dem Landes-Herrn, für ihren Schutz, nichts, sondern nur ein gewisses Pfarr- und Bau-Geld, und eine in neulichen Zeiten selbst mit beliebte Bier-Accise, die doch zum Berg-Bau und ihrer eigenen Subsistenz wieder mit angewandt wird, auch nach Gelegenheit der Zeit von ihnen selbst wieder mit aufgehoben werden kann.
Denn ihre alten Berg-Freyheiten bestehen sonderlich mit darin, daß die Einwohner auf den Bergstädten ohne alle Beschwerde selber Bier brauen, auch fremd Bier verschenken, und sonst allerley bürgerliche Handthierung und Nahrung treiben dürfen. Daß ihre kommende Victualien Zoll-frey seyn. Daß kein Vorkauf davon auf den Gassen, noch dem Markte, getrieben werden darf. Daß die Bergleute von allen Zins, Schoß, Steuer, Schaarwachen und Frohn-Diensten, befreyet seyn sollen. Daß sie von Bartholomäi bis Fastnacht, Hasen, Haselhüner, Schneppen und Vogel fangen, auch die Wasser, so zum Bergwerk gehörig, mit fischen dürfen. Daß denen Gewerken weder in Krieges- noch Friedens-Zeiten ihre Berg-Theile, wegen irgend eines Verbrechens eingezogen, noch weggenommen werden können. Daß alle neue Gruben die ersten 5. Jahre vom Zehenten frey seyn sollen, u. s. w.
Demnach werden über die vorgesagten nöthigen Leute regulariter keine andere (der sich sonst der Freyheit halber genug zu dringen,) mehr in den Haarz zu wohnen eingelassen, damit die unnöthigen, die Victualien nicht zu theuer machen, und die Forsten mit so viel mehrer Bau- und Feuer-Holz Consumtion nicht zu sehr beschweren; Immassen dann dafür gehalten wird, und auch an dem ist, daß eben die Forsten alhier dem Bergbau, Maas und Ziel setzen, und keine Berg- und Hüttenwerke mehr aufgenommen und betrieben werden können, als der Forsten Zustand und Ertrag vermag, sonsten es an Erzen bis an den jüngsten Tag nicht fehlen werde.
Der Zufuhr des Getreydes, fetten Viehes und dergleichen Victualien so noch fehlen, kömmt auf der Südwest-Seite hauptsächlich aus der güldenen Aue von Nordhausen, und so am Haarze heraus, meist nach Osterode, und an der Nordost- Seite aus dem Anhaltischen von Quedlinburg, auch aus dem Halberstädtischen, und so theils über Elbingerode, mit nach dem Andreasberge, meist aber über Goßlar nach all den übrigen Bergstädten, und vieles auch mit der Seits aus dem Wolffenbüttelischen, Stifft-Hildesheimischen und Hannoverischen, wie dann diese nechsten Nachbaren, und insonderheit die Stadt Braunschweig das Garten-Gewächse, als Kohl, Rüben und dergleichen, häufig mit hergeben, auch das Eychsfeld etwas Haber, so, daß der Haarz auf allen Seiten gute Länder um sich herum hat, die was ausgeben und missen können; und auch keinen nähern und bequemern Debit dafür haben.
Generale Haushalts-Principia vom Berg- Hütten- Salz und Forstwesen, inspecie vom Hartz, aufgesetzt von Christian Bösen, Fürstl. Heßischen Berg- und Hütten-Inspector zu Schmalkalden, der vorhin die Controlle und Inspection von dem sämtlichen Chur-Hannöverischen und Hochfürstl. Wolffenbüttelschen Communion und Einseitigen Forst-Wesen auf dem Haars 21. Jahr von Hannover aus gehabt, und dabey in all denen andern Berg- und Hütten-Sachen daselbst, auch sonst im Lande und ausserhalb Landes zu dergleichen als Commissarius mit gebraucht worden, Worzu auch dessen Charte vom ganzen Haarz bey denen Homannischen Erben zu Nürmberg mit zu haben ist, Leipzig und Franckfurt 1753. S. 42ff.