Vom Fuhrmann zum Fuhrherrn

Im Landtagsabschied zu Salzdahlum vom 03.06.1597 folgte man der Auffassung des Herzogs, wonach sich der Anspruch auf die Hilfeleistung aus dem Wesen der „Bergwercke, als bonum publicum“, ableitete (…). Nach Maßgabe des Vertrages, der zwischen den verschiedenen, an der Harzer Kommunion beteiligten welfischen Linien am 12.05.1649 abgeschlossen wurde, blieb es bei dieser hergebrachten Verpflichtung zu ‚gemeinnützigen Diensten‘ (…).

Im Laufe der Zeit scheint sich aus dieser ursprünglichen Pflicht zur Hilfeleistung ein Anspruch oder Recht auch auf Seiten der Dienstpflichtigen auf Beschäftigung herausgebildet zu haben. So wurde Mitte des 17. Jahrhunderts den Bewohnern der Ämter Harzburg, Langelsheim und Seesen zugesichert, hinsichtlich der Holz- und Kohlenfuhren nach altem Herkommen vor anderen den Vorzug zu haben, „soweit sie dieselben zu Verrichten Berechtiget“ seien. Im übrigen würden die Fuhrleute vor dem Forstamt anzunehmen und zu bestellen sein, damit man sich ihrer versichern „und sich dazu Verlaßen“ möge (…).

Peter-Michael Steinsiek; Nachhaltigkeit auf Zeit : Waldschutz im Westharz vor 1800, Waxmann, Münster, New York, München, Berlin 1999, S. 158f.

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