Fuhrmannsleben IV | Am Ziel – Am Zoll

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„Fuhrmannsleben.“ Holzstich nach Ernst Fröhlich 1849. Münchener Bilderbogen Nr. 24. – 11. Auflage

Verfahren des Zolles

§.1. Alle diejenigen Waaren, welche von Harburg abgesand werden und nacher Braunschweig, Zelle, Hannover und Hildesheim, und der Orten hin destiniret [bestimmt] seyn, auch von dannen nacher Haarburg gehen, sollen praecise über die Zoll-Städte zu Witzendorf [Wietzendorf] gehen, was aber von gedachten Haarburg nach Westphalen und vice versa aus Westphalen und der Orten nacher Haarburg spediret [befördert, versandt] wird, soll allein über den Zoll zu Soltau fahren, alle anderen Neben-Zolle aber gänzlich verboten seyn: gestalt dann alle und jede Fuhrleute, welche sich dieser Wege bedienen, ernstlich verwarnet sind, sich aller Neben-Wege enthalten bey Strafe, das erstemahl mit 10 Rthlr. Und bey fernerer Contravention [Zuwiderhandlung], Arrestirung ihrer Person, Wagen, Pferde und Ladung.

Patent vom 12. May 1727. C.6. u. 169. p. 446.

§.2. Wer aus dem Braunschweigischen, Hildesheimischen und aus Hannover, nach Celle und von da wieder zurück an besagte Oerter fahren will, soll, falls er von der Ladung oder Wagen und Pferden, auch von dem durchtreibenden Viehe Zoll, Weg-Geld, Vierpfennig-Zoll und andere dergleichen Abgiften bezahlen muß, die rechte Heerstrasse über die Müggenburger und Bröckeler Dämme nehmen, und sich keines andern Weges bey ohnvermeidlicher Strafe von 10, 20 und mehr Thalern, auch dem Befinden nach Confiscation der Waaren, bedienen.

Patent vom 17. Jul. 1713. C.6. n. 163. p. 434.

Churfürstlich Braunschweig-Lüneburgische Landes-Gesetze und Verordnungen Calenbergischen und Grubenhagenschen Theils in einen Auszug nach Alphabetischer Ordnung gebracht von Friedrich Christoph Willich der Rechte Doctor, und Actuarius der Georg-August Universität. Dritter Band, R-Z nebst Anhang. (Das Exemplar kostet 2 Rthlr.), Göttingen und Dessau, bei dem Verfasser und in der Buchhandlung der Gelehrten 1782, S. 334f.

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