Bergfreyheit

Bergfreyheit. Dieses Wort bedeutet

  1. gewisse Privilegien, welche sowohl den Bergorten, [als den mit dem Bergbaue unmittelbar beschäftigten Personen] vom Landesherrn ertheilet werden. [In Chursachsen bestehen solche 1) was die Bergorte betrifft, in den halben Land- und Tranksteuererlaß, in der halben Accismoderation, in der Freyheit von Zoll und Geleite; 2) In Rücksicht der bei dem und mit dem Bergbaue beschäftigten Personen giebt es zweyerley Arten von Freyheiten , nämlich

          a) für die Bergleute (Beamte und gemeine),

  • daß sie für sich und ihre Kinder einen privilegirten Gerichtshof haben;

  • daß sie nicht zu Soldaten genommen werden dürfen;

  • daß sie für ihre Person von der Quatember- und Kontributionssteuer gänzlich befreit sind;

  • daß sie, wie die Einwohner der Bergorte überhaupt, der Accismoderation theilhaftig sind;

  • daß sie sich durch eine eigne Uniform von andern Ständen unterscheiden dürfen;b) für die Gewerken,
  • daß sie ihrer Bergtheile keines Verbrechens wegen verlustig werden;
  • daß sie Schulden halber auf ihre Bergtheile nicht ausgeklagt werden können,
  • (diese Freyheit leidet jedoch in manchen Fällen einige Einschränkung);
  • daß sie ihre Schichtmeister, Lehnträger und Versorger aus drey von dem Bergamte vorgeschlagenen Subjekten selbst wählen dürfen;
  • daß sie in Bezug auf ihre Bergtheile ein forum privilegiatum haben;
  • daß sie bey der Aufrechnung ihre Erinnerungen vorbringen können;

  • daß sie in Rücksicht der Bergmaterialien von Land- und Generalaccise, ingleichen von Zoll- Geleit- und Einfuhrgeldern frey sind;

  • daß sie an denen im Retardate vorhandenen Kuxen, das Anboth- und Vorzugsrecht haben;

  • daß sie bey neu aufgenommenen Berggebäuden Quatemberfreyheit auf Ein Quartal, und Zehnden – und Zwanzigstenerlaß auf die ersten 6 Jahre haben.

    S. Köhlers Anleitung zu den Bergrechten. S. 139 f. dessen kurze Uebersicht der Bergwerksverfassung in Chursachsen im Bergmännischen Taschenbuche auf das Jahr 1790. S. 90, 105 u.m.O. Wagners Chursächsische Bergverfassung S. 60 – 82. Bergm. Wörterbuch, S. 67. L.]

Zu den Bergfreyheiten gehört auch die Holzfreiheit, bey manchen, z. E. Harzischen, Böhmischen, Würtembergischen und andern Bergwerken. So bekommt der Oberharz alles zum Bergbau und Hütten nöthige Holz aus den dasigen Forsien ganz forstzinsfrey, welches sich aus der Bergfreyheit des Herzog Ernst zu Braunschweig und Lüneburg von 1554 herschreibt, wo es Art. 1. heißt:


Daß sie uff unsern Wäldern zu aller Nohtdurfft, Schachtholz, Bauholz zu Bauung aller Schächte, Hütten, Puchwerke, Röste-Holz auch Brenholz nach Nohtdurft ohne allen Forstzinns, doch nach der Anweisung unsrer Förster in unsren Gehöltzen, wo das will gelegen seyn (doch nichts davon zu verkaufen) bedürffen werden, zu hohlen und zu gebrauchen.„


Andreasberg hat seine Aufbauung der Bergfreyheit von den Grafen von Hohnstein und Lutterberg, Ernst und Heinrichen d. a. 1521 zu danken.

Ueberhaupt haben die Bergleute, vorzüglich die Harzer, sehr viel Freyheiten, diese z. E. wohnen ganz frey*) in offnen Städten und Oertern; geben kein Schutzgeld, sondern bloß ein gewisses Pfarr- und Baugeld, und die unter Bergbaucasse bemerkte selbst bewilligte Bieraccise zu Unterstützung des Bergbaues. Sie können ohne Unterschied selbst Bierbrauen, fremdes Bier verschenken, alle bürgerliche Nahrung treiben. Ihre Viktualien kommen zollfrey ein, es gilt auf ihren Märkten kein Vorkauf.

*) S. Verordnung wegen Befreyung des Einseitig- und Communharzes von der Consumtionsaccise, den 6 Febr. 1687.

Die Bergleute für ihre Person, sind Zins- Schoß- Steuer- Schaarwachen- und Frohndienst frey;
haben freyen Abzug mit aller ihrer Haabe;
 sie haben ferner von Bartholomäi bis Fastnachten , einen Theil der Jagd- und Fischgerechtigkeit.
 Bey Verkauf von Häusern und Baustellen, haben sie das Vorkaufsrecht, *) u. s. w. **).

*) S. Clausthaler Bergresolutionen von 1678 – 1679 §. LXXX.
corp. jur. met. Tom. I. p. 1073.
**) S. das mehrere in der Bergfreyheit Herzog Ernsts vom Jahr 1554.

Wegen dieser verschiedenen Freyheiten aber, dürfen auch in den freyen Bergorten selbst, außer den Bergleuten, nur die nothwendigsten Handwerker, Künstler, Geistliche u. s. f. wohnen, und darf sich kein Fremder ohne des Berghauptmanns unterschriebene schriftliche Erlaubniß, niederlassen, um nicht den Preis der Lebensmittel zu erhöhen, und die Consumtion des Holzes zu vermehren, wofür nur Hauer- und Fuhrlohn bezahlt wird.
 S. Freiesleben a. a. O. Th. l. S. 413 f.

II) Die Gegend, Plätze und Immobilien, welche unter Bergamtsjurisdiktion liegen, wie denn z. E. zu Schneeberg und andern Orten verschiedene Einwohner unter des Bergamtsgerichtsbarkeit, oder Bergfreyheit wohnen. Bergm. Wörterbuch. S. 67.

Swen Rinmann’s Königl. Schwedischen Berggraths und Ritter des Wasa-Ordens allgemeines Bergwerkslexikon. Nach dem schwedischen Original bearbeitet und nach den neuesten Entdeckungen vermehrt von einer Gesellschaft deutscher Gelehrten und Mineralogen. Erster Theil. Enthält A bis Berg. Mit Kupfern. Leipzig 1808. bey Fr. Chr. W. Vogel.

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