10 Taler Strafe für die Fuhr

Bildschirmfoto 2014-12-11 um 01.05.12

Sabbaths-Feyer

§.1. Ein jeder Unterthan ist schuldig, für sich nebst den Seinigen und Angehörigen, die Sonn- Beth- und Fest-Tage gebührend zu feyern, von weltlichen Geschäfften gänzlich abzustehen und Gott den schuldigen und erfordernden Dienst in geistlichen Uebungen mit Andacht zu leisten.

Die Prediger und Seelsorger werden hiebey ihres Amts von selbsten sich erinnern, und ihren Pfarr- und Seelen-Kindern mit Lehren, Warnen, Straffen und Ermahnen, auch mit guten Exempeln vorgehn. Wie dann auch selbige, wann Verächter des heiligen Sabbaths, von dem öffentlichen Gottes-Dienst und dem heiligen Abendmahl, sich auf ein ganzes Jahr und darüber muhtwillig absondern, solches, wie es sich Amts- und Gewissen halber gebühret, gehöriges Orts, zur Bestraffung, anzumelden schuldig seyn, auch allen Fleisses dahin sehen sollen, daß bey dem öffentlichen Gottes-Dienste alles in guter Ordnung hergehe, da aber einige, so Unruhe, Zank, auch wohl gar Schlägerey in der Kirche anrichten, sich finden würden, dieselbe zu harter exemplarischer Bestraffung gehöriges Orts angemeldet werden mögen.

1. Insonderheit aber sollen bey zehen Thaler, und dem Befinden nach, schärfferer Geld- auch wohl Gefängniß-Straffe, an denen Sonn- Beht- und Fest-Tagen, vor, zwischen und unter den Predigten, insonderheit auch am Grünen-Donnerstage den gantzen Vormittag, und am Stillen- oder Char-freytage den ganzen Tag, die Gahr-Küchen, Schenken, Wein- Bier- und Brandteweins-Häuser zugehalten, keine Gäste darin gesetzet, auch nichts daraus geholet noch abgefolget werden, ausser was bey der Mahlzeit an nöthigem Getränke, auch etwa für Kranke und Säugende ohnumgänglich erfordert werden mögete. (…)

5. Alles Fahren mit Holz, Torf, Frucht, Garten-Gewächse, und andern Sachen nach denen Städten, wie auch das Abholen des Malzes, Getränkes und anderer Sachen aus denen Städten, soll an denen Sonn- und Fest-Tagen, bey zehen Thaler Straffe verboten, (alles Fahren mit Holz, Erz, Schlieg, Dielen, Frucht, Garten-Gewächse, auswärtigem Biere, Frucht-Treiben und andern Sachen, soll an denen Sonn- und Fest-Tagen, von deren Feyer die Fuhrleute am Harz, wegen des Berg-Werks und anderer alda obhandenen besondern Umständen nicht dispensiret (d.i. entbunden) sind, bey zehn Thaler Straffe verboten, die fremden Fuhr- und andere reisende Leute, worunter jedoch die Bier-Fuhr-Leute und Frucht-Treiber nicht zu verstehen, aber davon zwar eximiret (d.i. befreit), jedoch u.) die fremde Fuhr- und andere reisende Leute aber hievon eximiret seyn, jedoch daß sie des Sonn- und Feyer-täglichen Gottes-Dienstes dabey nicht vergessen, noch selbigen hindan setzen

a) Nachdem dieser Artickel dahm extendiret werden wollen, daß, wann Fuhr-Leute aus dem Lande, Kauffmanns-Guht geladen, und sich es fügte, daß sie damit auf den Sonn- oder anern Feyer-Tagen die Aemter passiren müssen, sie auf der Land-Strassen angehalten, ihnen die Pferde ausgespannet, und ehender nicht wieder los gegeben würden, als bis sie ein gewisses Pfand-Geld erleget hätten; so ist derselbe dahin erkläret, daß es zwar dabey, was daselbst disponiret worden, sein ohngeändertes Verbleiben behalten.

Nachdem aber es die Meynung nicht hat: daß dergleichen Fuhrleuten angemuhtet, vielweniger mit Ausspannung der Pferde sie dahin angehalten werden sollen, den ganzen Sonn- und Feyer-Tag mit ihren geladenen Waaren stille zu liegen; sondern bey solchen Fällen gnug seyn kann, daß, wie in dem Art. 5. wegen der fremden und reisenden Leute disponiret, solche Fuhr-Leute erinnert und ermahnet, auch allen falls dazu angehalten werden, daß sie an Sonn- und hohen Feyer-Tagen, wenigstens die Meß-Predigt über, auf der Reise an einem Orte stille halten, und solchen Gottesdienst abwarten, nach dessen Endigung aber ihren Weg fortsetzen mögen und müssen.

Ausschr. vom 14. Aug. 1710. C. 1.n.7.p.424.

Churfürstliche Braunschweig-Lüneburgische Landes-Gesetze und Verordnungen Calenbergischen und Grubenhagenschen Theils in einen Auszug nach alphabetischer Ordnung gebracht von Friedrich Christoph Willich der Rechte Doctor, und Actuarius der Georg-August Universität. Dritter Band R-Z. nebst Anhang (Das Exemplar kostet zwey Rthlr.) Göttingen und Dessau, bey dem Verfasser und in der Buchhandlung der Gelehrten 1782. 116f.

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