Vom Fuhrmann zum Fuhrherrn

Im Landtagsabschied zu Salzdahlum vom 03.06.1597 folgte man der Auffassung des Herzogs, wonach sich der Anspruch auf die Hilfeleistung aus dem Wesen der „Bergwercke, als bonum publicum“, ableitete (…). Nach Maßgabe des Vertrages, der zwischen den verschiedenen, an der Harzer Kommunion beteiligten welfischen Linien am 12.05.1649 abgeschlossen wurde, blieb es bei dieser hergebrachten Verpflichtung zu ‚gemeinnützigen Diensten‘ (…).

Im Laufe der Zeit scheint sich aus dieser ursprünglichen Pflicht zur Hilfeleistung ein Anspruch oder Recht auch auf Seiten der Dienstpflichtigen auf Beschäftigung herausgebildet zu haben. So wurde Mitte des 17. Jahrhunderts den Bewohnern der Ämter Harzburg, Langelsheim und Seesen zugesichert, hinsichtlich der Holz- und Kohlenfuhren nach altem Herkommen vor anderen den Vorzug zu haben, „soweit sie dieselben zu Verrichten Berechtiget“ seien. Im übrigen würden die Fuhrleute vor dem Forstamt anzunehmen und zu bestellen sein, damit man sich ihrer versichern „und sich dazu Verlaßen“ möge (…).

Peter-Michael Steinsiek; Nachhaltigkeit auf Zeit : Waldschutz im Westharz vor 1800, Waxmann, Münster, New York, München, Berlin 1999, S. 158f.

10 Taler Strafe für die Fuhr

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Sabbaths-Feyer

§.1. Ein jeder Unterthan ist schuldig, für sich nebst den Seinigen und Angehörigen, die Sonn- Beth- und Fest-Tage gebührend zu feyern, von weltlichen Geschäfften gänzlich abzustehen und Gott den schuldigen und erfordernden Dienst in geistlichen Uebungen mit Andacht zu leisten.

Die Prediger und Seelsorger werden hiebey ihres Amts von selbsten sich erinnern, und ihren Pfarr- und Seelen-Kindern mit Lehren, Warnen, Straffen und Ermahnen, auch mit guten Exempeln vorgehn. Wie dann auch selbige, wann Verächter des heiligen Sabbaths, von dem öffentlichen Gottes-Dienst und dem heiligen Abendmahl, sich auf ein ganzes Jahr und darüber muhtwillig absondern, solches, wie es sich Amts- und Gewissen halber gebühret, gehöriges Orts, zur Bestraffung, anzumelden schuldig seyn, auch allen Fleisses dahin sehen sollen, daß bey dem öffentlichen Gottes-Dienste alles in guter Ordnung hergehe, da aber einige, so Unruhe, Zank, auch wohl gar Schlägerey in der Kirche anrichten, sich finden würden, dieselbe zu harter exemplarischer Bestraffung gehöriges Orts angemeldet werden mögen.

1. Insonderheit aber sollen bey zehen Thaler, und dem Befinden nach, schärfferer Geld- auch wohl Gefängniß-Straffe, an denen Sonn- Beht- und Fest-Tagen, vor, zwischen und unter den Predigten, insonderheit auch am Grünen-Donnerstage den gantzen Vormittag, und am Stillen- oder Char-freytage den ganzen Tag, die Gahr-Küchen, Schenken, Wein- Bier- und Brandteweins-Häuser zugehalten, keine Gäste darin gesetzet, auch nichts daraus geholet noch abgefolget werden, ausser was bey der Mahlzeit an nöthigem Getränke, auch etwa für Kranke und Säugende ohnumgänglich erfordert werden mögete. (…)

5. Alles Fahren mit Holz, Torf, Frucht, Garten-Gewächse, und andern Sachen nach denen Städten, wie auch das Abholen des Malzes, Getränkes und anderer Sachen aus denen Städten, soll an denen Sonn- und Fest-Tagen, bey zehen Thaler Straffe verboten, (alles Fahren mit Holz, Erz, Schlieg, Dielen, Frucht, Garten-Gewächse, auswärtigem Biere, Frucht-Treiben und andern Sachen, soll an denen Sonn- und Fest-Tagen, von deren Feyer die Fuhrleute am Harz, wegen des Berg-Werks und anderer alda obhandenen besondern Umständen nicht dispensiret (d.i. entbunden) sind, bey zehn Thaler Straffe verboten, die fremden Fuhr- und andere reisende Leute, worunter jedoch die Bier-Fuhr-Leute und Frucht-Treiber nicht zu verstehen, aber davon zwar eximiret (d.i. befreit), jedoch u.) die fremde Fuhr- und andere reisende Leute aber hievon eximiret seyn, jedoch daß sie des Sonn- und Feyer-täglichen Gottes-Dienstes dabey nicht vergessen, noch selbigen hindan setzen

a) Nachdem dieser Artickel dahm extendiret werden wollen, daß, wann Fuhr-Leute aus dem Lande, Kauffmanns-Guht geladen, und sich es fügte, daß sie damit auf den Sonn- oder anern Feyer-Tagen die Aemter passiren müssen, sie auf der Land-Strassen angehalten, ihnen die Pferde ausgespannet, und ehender nicht wieder los gegeben würden, als bis sie ein gewisses Pfand-Geld erleget hätten; so ist derselbe dahin erkläret, daß es zwar dabey, was daselbst disponiret worden, sein ohngeändertes Verbleiben behalten.

Nachdem aber es die Meynung nicht hat: daß dergleichen Fuhrleuten angemuhtet, vielweniger mit Ausspannung der Pferde sie dahin angehalten werden sollen, den ganzen Sonn- und Feyer-Tag mit ihren geladenen Waaren stille zu liegen; sondern bey solchen Fällen gnug seyn kann, daß, wie in dem Art. 5. wegen der fremden und reisenden Leute disponiret, solche Fuhr-Leute erinnert und ermahnet, auch allen falls dazu angehalten werden, daß sie an Sonn- und hohen Feyer-Tagen, wenigstens die Meß-Predigt über, auf der Reise an einem Orte stille halten, und solchen Gottesdienst abwarten, nach dessen Endigung aber ihren Weg fortsetzen mögen und müssen.

Ausschr. vom 14. Aug. 1710. C. 1.n.7.p.424.

Churfürstliche Braunschweig-Lüneburgische Landes-Gesetze und Verordnungen Calenbergischen und Grubenhagenschen Theils in einen Auszug nach alphabetischer Ordnung gebracht von Friedrich Christoph Willich der Rechte Doctor, und Actuarius der Georg-August Universität. Dritter Band R-Z. nebst Anhang (Das Exemplar kostet zwey Rthlr.) Göttingen und Dessau, bey dem Verfasser und in der Buchhandlung der Gelehrten 1782. 116f.

Es lebe der Wettbewerb …

Erster Brief | Antwort | 1869 | 22. Januar

Gebühren-Stempel mit preußischem Adler                 Clausthal, den 22. Januar 1869

Sechs Groschen

  1. GR:

Nro II.

 

Auf die Eingabe vom 5. December 1868
müssen wir Ihnen erwidern, daß wir
auf den Antrag, bei dem Vergeben aller
herrschaftlichen Fuhren durch Minus-Lici-
tationen
lediglich die Oberharzer Fuhrleu-
te zuzulassen, in keiner Weise eingehen
können, daß wir es vielmehr den letz-
teren überlaßen müßen, durch die
Stellung billigster Forderungen in den
Terminen sich ununterbrochen Beschäftigung
zu sichern.

Königliches Oberbergamt

Ottmann

 

An die Bergfuhrleute Adam Gärtner

und Wilh. Borrmann zu Buntenbock

 

17850 Kosten

Stempel pro hoc                                         ______________ 6 Sgr.

zur Eingabe incl. zum 2. Bogen derselben cass. ________ 8 „

                                                                   __________ .//. 14 Sgr.

W. 4 der Stemp. Journ. Durch Postvorschuß erhoben  Unterschrift (H. F. Willner)

______________________________________________________________________ (Umschlagbogen)

Portopfl. P. S. An die Bergfuhrleute Adam Gärtner & Wilhelm Borrmann in Buntenbock

Postvorschuß 14 Sgr. = Vierzehn Slbgr

N“ 4 des Stemp. Journ. _____

Absdr. Königl. Oberbergamt Clausthal

(Randbemerkung Schmalseite) Herrn Heinrich Gaert(n)er Auslage mit 17 Gr. bezahlt !!

Briefverschluss: Siegel „Köngigliches Oberbergamt“ Weißes Wappen auf blauem Grund/ Wilde Männer – Adlerwappen

„Wir haben keinen anderen Verdienst und fühlen uns gekränkt …“

Erster Brief | 1868 | 5. Dezember

No 1 Buntenbock den 5 Decbr

1868

An

Königlich Preußisches Ober. Bergamt

zu

Clausthal

Unterthänige Vorstellung und Bitte

der Fuhrleute Adam Gärtner, Carl August Gärtner, Georg und Wilhelm Gärtner, Julius Schubert, Wilhelm Borrmann, Julius Borrmann, Adam Hille’s Wittwe und Heinrich Hille zu Buntenbock, für sich und die übrigen bisherigen herrschaftlichen Fuhrleute,

Fuhrbeschäftigung betr.

Wenn wir, die vorstehenden Supplikanten [Bittsteller] es ehrerbietigst wagen, Königliches Oberbergamt mit dieser Vorstellung zu belästigen, so ist es die Noth, welche uns dazu drängt. Wir haben die bei unserer damaligen Concessionierung angeschafften Pferde so weit als möglich zu bezahlen und zu beschäftigen gesucht, vermögen dieses aber für die Folge fast nicht mehr, wenn uns nicht von hoher Behörde eine billige Berücksichtigung, wie wir solche in früheren Zeiten erfahren haben, zu Theil wird.

Beiden bisherigen Minus-Licitationen können wir nicht bestehen, haben uns auch wieder bei der letzteren am 24. d. Mts auf Clausthaler Silberhütte Statt gefunden, nur gering betheiligen können, da wir das Fuhrwesen nicht wie andere Mitbietende als Nebengeschäft, sondern als alleiniges Geschäft betreiben und mit Familie und Dienstpersonal davon leben müssen.

Der Herr Hütten-Inspector Kast hat auch gern die pünktliche Besor[g]ung der Fuhren von unserer Seite anerkannt und seine Zufriedenheit darüber ausgesprochen, würde auch einer vorzugsweisen billigen Berücksichtigung unserer Lage nicht abgeneigt sein, wenn die Umstände dieses zuließen.

Wir die consessionierten Fuhrleute des Oberharzes, jetzt noch 34 an der Zahl, sind mit unserem lieben Berg- und Hüttenwesen größtentheils schon lange Jahre verwachsen und die besondere Anhänglichkeit daran ist von unseren Vätern auf uns verlebt, so daß wir uns glücklich fühlen, wenn wir mit unserem lebendigen Capitale durch ununterbrochene Beschäftigung im Dienste unserer hochverehrten Behörde unser bescheidenes Auskommen finden.

Wir haben keinen anderen Verdienst und fühlen uns gekränkt, wenn wir im Hinblick auf unsere Concession dennoch eine Zurücksetzung gegen fremde Concurrenten erfahren und dieses um so mehr als wir uns glauben zu denjenigen zählen zu dürfen, denen durch Allerhöchstes Wort die Zusicherung gegeben ist, daß sie in ihren wohlerworbenen Rechten nicht gekränkt werden sollen, und daß wir durch unsere Concessionen Rechte erworben haben, liegt wohl zweifellos daran, daß jetzt noch mehrere unserer Vorgänger seit dem Aufhören ihres Geschäfts Pension aus herrschaftlichen Cassen beziehen, welche sogar nach dem früheren Ableben auf deren Wittwen übergehen.

Auch glauben wir ohne Anmaßung die Ansicht äußern zu dürfen, daß es der hohen Behörde bei dem … ausgebreiteten Bedürfnisse an Fuhr nur angenehm sein kann uns stets bereit zu haben.

Wir werden aber leider bei den hohen Haferpreisen und den beträchtlichen Kosten für die Knechte und die Erhaltung des Geschirrs immer mehr zurückkommen und schließlich zu Grunde gehen wenn wir den Beistand hoher Behörde nicht mehr finden und werden uns deshalb an Hochdieselbe mit der unterthänigen Bitte, hochgewogentlichst behufiger Anweisungen ergehen zu lassen, daß wir beim Vergeben der herrschaftlichen Fuhren vorzugsweise um in dem Maße berücksichtigt werden, daß wir ohne Unterbrechung Beschäftigung und angemessenen Verdienst finden.

Falls Mangel zu dieser Eingabe erforderlich sein sollte, bitten wir um hochgewogentliche Cassierung desselben auf unsere Kosten gehorsamst.

Wir verharren ehrerbietigst

und

unterthänig

die rubricierten Supplicanten und für dieselben

Des Morgens in der Frühe

 

kur-kapelle Kopie

„Des Morgens in der Frühe“ – Ausmarsch der Buntenböcker Kur-Kapelle | um 1913 | Verlag: Otto Finke Wwe., Buntenbock i. H.

 

 

kur-kapelle-Bormannshaus-Detail

Detail: Ansicht des Stammhauses der Fuhrherrenfamilie Bormann im Ortskern – mit schmuckem „Wintergarten“.

 

 

kur-kapelle-Frauen-Detail

Wo hinschauen? | Buntenböckerin mit Mädchen am Brunnen.

 

 

kur-kapelle-Kuhirte-Detail

Der Kuhhirte „treibt“ die „Kur-Kapelle“ oder auch „Damen-Kapelle“ aus den Häusern zur Weide in den Wald.

 

Bergfreyheit

Bergfreyheit. Dieses Wort bedeutet

  1. gewisse Privilegien, welche sowohl den Bergorten, [als den mit dem Bergbaue unmittelbar beschäftigten Personen] vom Landesherrn ertheilet werden. [In Chursachsen bestehen solche 1) was die Bergorte betrifft, in den halben Land- und Tranksteuererlaß, in der halben Accismoderation, in der Freyheit von Zoll und Geleite; 2) In Rücksicht der bei dem und mit dem Bergbaue beschäftigten Personen giebt es zweyerley Arten von Freyheiten , nämlich

          a) für die Bergleute (Beamte und gemeine),

  • daß sie für sich und ihre Kinder einen privilegirten Gerichtshof haben;

  • daß sie nicht zu Soldaten genommen werden dürfen;

  • daß sie für ihre Person von der Quatember- und Kontributionssteuer gänzlich befreit sind;

  • daß sie, wie die Einwohner der Bergorte überhaupt, der Accismoderation theilhaftig sind;

  • daß sie sich durch eine eigne Uniform von andern Ständen unterscheiden dürfen;b) für die Gewerken,
  • daß sie ihrer Bergtheile keines Verbrechens wegen verlustig werden;
  • daß sie Schulden halber auf ihre Bergtheile nicht ausgeklagt werden können,
  • (diese Freyheit leidet jedoch in manchen Fällen einige Einschränkung);
  • daß sie ihre Schichtmeister, Lehnträger und Versorger aus drey von dem Bergamte vorgeschlagenen Subjekten selbst wählen dürfen;
  • daß sie in Bezug auf ihre Bergtheile ein forum privilegiatum haben;
  • daß sie bey der Aufrechnung ihre Erinnerungen vorbringen können;

  • daß sie in Rücksicht der Bergmaterialien von Land- und Generalaccise, ingleichen von Zoll- Geleit- und Einfuhrgeldern frey sind;

  • daß sie an denen im Retardate vorhandenen Kuxen, das Anboth- und Vorzugsrecht haben;

  • daß sie bey neu aufgenommenen Berggebäuden Quatemberfreyheit auf Ein Quartal, und Zehnden – und Zwanzigstenerlaß auf die ersten 6 Jahre haben.

    S. Köhlers Anleitung zu den Bergrechten. S. 139 f. dessen kurze Uebersicht der Bergwerksverfassung in Chursachsen im Bergmännischen Taschenbuche auf das Jahr 1790. S. 90, 105 u.m.O. Wagners Chursächsische Bergverfassung S. 60 – 82. Bergm. Wörterbuch, S. 67. L.]

Zu den Bergfreyheiten gehört auch die Holzfreiheit, bey manchen, z. E. Harzischen, Böhmischen, Würtembergischen und andern Bergwerken. So bekommt der Oberharz alles zum Bergbau und Hütten nöthige Holz aus den dasigen Forsien ganz forstzinsfrey, welches sich aus der Bergfreyheit des Herzog Ernst zu Braunschweig und Lüneburg von 1554 herschreibt, wo es Art. 1. heißt:


Daß sie uff unsern Wäldern zu aller Nohtdurfft, Schachtholz, Bauholz zu Bauung aller Schächte, Hütten, Puchwerke, Röste-Holz auch Brenholz nach Nohtdurft ohne allen Forstzinns, doch nach der Anweisung unsrer Förster in unsren Gehöltzen, wo das will gelegen seyn (doch nichts davon zu verkaufen) bedürffen werden, zu hohlen und zu gebrauchen.„


Andreasberg hat seine Aufbauung der Bergfreyheit von den Grafen von Hohnstein und Lutterberg, Ernst und Heinrichen d. a. 1521 zu danken.

Ueberhaupt haben die Bergleute, vorzüglich die Harzer, sehr viel Freyheiten, diese z. E. wohnen ganz frey*) in offnen Städten und Oertern; geben kein Schutzgeld, sondern bloß ein gewisses Pfarr- und Baugeld, und die unter Bergbaucasse bemerkte selbst bewilligte Bieraccise zu Unterstützung des Bergbaues. Sie können ohne Unterschied selbst Bierbrauen, fremdes Bier verschenken, alle bürgerliche Nahrung treiben. Ihre Viktualien kommen zollfrey ein, es gilt auf ihren Märkten kein Vorkauf.

*) S. Verordnung wegen Befreyung des Einseitig- und Communharzes von der Consumtionsaccise, den 6 Febr. 1687.

Die Bergleute für ihre Person, sind Zins- Schoß- Steuer- Schaarwachen- und Frohndienst frey;
haben freyen Abzug mit aller ihrer Haabe;
 sie haben ferner von Bartholomäi bis Fastnachten , einen Theil der Jagd- und Fischgerechtigkeit.
 Bey Verkauf von Häusern und Baustellen, haben sie das Vorkaufsrecht, *) u. s. w. **).

*) S. Clausthaler Bergresolutionen von 1678 – 1679 §. LXXX.
corp. jur. met. Tom. I. p. 1073.
**) S. das mehrere in der Bergfreyheit Herzog Ernsts vom Jahr 1554.

Wegen dieser verschiedenen Freyheiten aber, dürfen auch in den freyen Bergorten selbst, außer den Bergleuten, nur die nothwendigsten Handwerker, Künstler, Geistliche u. s. f. wohnen, und darf sich kein Fremder ohne des Berghauptmanns unterschriebene schriftliche Erlaubniß, niederlassen, um nicht den Preis der Lebensmittel zu erhöhen, und die Consumtion des Holzes zu vermehren, wofür nur Hauer- und Fuhrlohn bezahlt wird.
 S. Freiesleben a. a. O. Th. l. S. 413 f.

II) Die Gegend, Plätze und Immobilien, welche unter Bergamtsjurisdiktion liegen, wie denn z. E. zu Schneeberg und andern Orten verschiedene Einwohner unter des Bergamtsgerichtsbarkeit, oder Bergfreyheit wohnen. Bergm. Wörterbuch. S. 67.

Swen Rinmann’s Königl. Schwedischen Berggraths und Ritter des Wasa-Ordens allgemeines Bergwerkslexikon. Nach dem schwedischen Original bearbeitet und nach den neuesten Entdeckungen vermehrt von einer Gesellschaft deutscher Gelehrten und Mineralogen. Erster Theil. Enthält A bis Berg. Mit Kupfern. Leipzig 1808. bey Fr. Chr. W. Vogel.

Ils sont nombreux, grossiers …

„Da die Clausthaler Pochwerke nun alle von den Gruben so weit entfernt liegen, so schien es uns bey dem hiesigen Aufbereitungswesen ein vorzüglicher Mangel zu seyn, daß selbst das Ausschlagen der Pochgänge nicht an dem Treibeschacht, sondern erst vor den Pochwerken geschieht, so daß der ohnehin weite Transport bis in die letzern, noch durch die vielen Berge erschwert wird, die man ohne Noth – und wie es scheint, blos um den Fuhrherrn **) einen gleichförmgen

**) Ueber die Wichtigkeit, zu der sich die Clausthaler Bergfuhrleute erhoben haben, ist folgende Stelle aus des Baron von Dieterich Discours préliminaire zu den ‚Observations de M. de Trebra sur l’Interieur des Montagnes. Paris et Strasbourg. 1787. fol. p. XLIV. Merkwürdig; wo es heißt: „Les voituriers sont constamment la loi à l’administrations des mines du Hartz. Ces gens y sont corps, ils ont les droits exclusif de fournir toutes les voitures pour le transport des minerais aux différens ateliers, et du métal marchand aux magasins. Ils sont nombreux, grossiers, prompts à s’amenter, et capables de faire manquer le service, si quelquechose leut déplaît. Je dois rendre aux administrateurs, certe justice, de convenir qu’ils cherchoient les moyens de reméchier a cet ancien abus.“ – Außerdem verdienen auch noch die Beschwerden über die Rohheit, das Anmaßende und den Starrsinn der Oberharzer Erz- und Kohlenfuhrleute nachgelesen zu werden, die von Rohr a.a.O. VI. Abth. s. Cap. §. 45. S. 212. führt.“

§, 249.

Die Bezahlung der Bergfuhren geschieht treibenweise; und zwar 1 Oberharzer Treiben zu 40 Tonnen gerechnet. Vor dem Jahre 1728 wurden zu Clausthal von jedem Treiben der Dorotheer und Caroliner Erze nach den Innerst-Pochwerken, 7 Mfl. (= Mariengulden) Fuhrlohn gegeben. Hingegen im Jahr 1728 wurde nach den 3 neuen Pochwerken im Polsterthale von jedem Treiben Erz, 5 Mfl. Und 5 Mgr. (= Mariengroschen) bezahlt. Die Clausthaler Bergfuhrleute sollen übrigens eine besondere Instruction haben, die uns Gatterer *) aus einem Manuscripte mittheilt;

* S. Gatterers Beschreibung des Harzes Th. I. 1792. C.I.Abth. 16. von dem Harzer Wiesenbau und Viehzucht §. 175. S. 132-134.

nach welcher z. E.

  1. Die Ladung auf 1 Pferd über Berg und Thal 6 Centner seyn soll.
  2. Eine Tagesfuhre soll seyn 10 Stunden incl. 2 Stunden, die auf Fütterung und Laden gerechnet werden.

  3. Auf eine volle Tagesfuhre soll der tägliche Verdienst 21 Mgr. seyn, wenn der Haberpreis nicht unter 9 Mgr. und nicht über 12 Mgr. Stehet.

  4. Steigt der Haberpreis über 12 Mgr., so soll das, was 5 Himten Haber in der Woche mehr kosten, auf 6 Tage eingetheilt, und täglich so viel mehr Haberzulage gegeben werden, als es die Eintheilung auf 6 Tage ergiebt (vergl.oben §. 139) jedoch so, daß

  5. wenn der Haberpreis auf einige Wochen nur steigt, die Haberzulage nicht statt haben soll.

  6. Bey Schlittenbahne gelten dieselben Löhne wie bey Wagenfuhren.

  7. Bey der Berechnung der Weite des Weges wird genau auf die Lage der Orte, und dabey selbst auf 1/4 Stunde Rücksicht genommen.

  8. Bey Kohlenfuhren rechnet man auf 1 Pferd
    1 Karren Tannenkohlen, oder
    2 Malter Röstholz, oder
    35 Stück Wasen;
    würden aber buchene Kohlen gefahren, so soll
    1 Karren Buchenkohlen 1/3 mehr Fuhrlohn kostenals Tannenkohlen.

  9. Müssen die Fuhrleute des Nachts unterwegs bleiben, so wird auf 1 Pferd noch 1 Gr. über das festgesetzte Lohn gerechnet.

    Ende des vorigen Jahrhunderts schaffte man, und zwar im Jahr 1694, um diese Bergfuhren doch etwas wohlfeiler zu machen, statt der Pferde ungarische Ochsen an; welche man aber nicht lange beybehielt, weil jeder binnen 24 Stunden 99 Pfund Heu gefressen haben soll. *)

    Gegenwärtig hat man zu Clausthal allein 8 bis 9 Fuhrherrn, von denen jeder eben so viele Pferde hält.

*) S. Gatterer Th. V. S. 453. §. 175. – Calvör Th. II. S. 77. 1.

§. 250.

Erzwagen heißen hier Höhlwagen, und die Pocherze nimmt der Pochsteiger nach der Anzahl Treiben in Empfang, welches nach den Höhlen selbst berechnet wird; denn diese halten 5 bis 6 Tonnen, wie dies allemal an der Hinterwand des Kastens mit Zahlen eingeschitten ist. *)

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§. 251.

Von dem Bergamte werden die Gruben angewiesen, in was für Pochwerken sie ihre Erze sollen pochen lassen, wobei man die Absicht hat, daß die Gruben, welche die meiste Ausbeute geben, ihre Erze auf den entlegensten Pochwerken pochen und waschen lassen müssen, weil sie die weiten Transportkosten eher bezahlen können. **)

**) Vergl. Hr. Wille, Versuch einer Beschreibung der am Oberharze gelegenen Poch und Waschwerke im bergm. Journal 1793. St. 2. S. 104. Anm.

Bemerkungen über den Harz, von Johann Carl Freiesleben. Erster Theil. Bergmännische Bemerkungen. Mit drey Kupfern. Leipzig, in der Schäferischen Buchhandlung 1795, S. 174ff.“

 

Es grüßt das Fuhrherrendorf Buntenbock – 550 – 600 m ü. NN

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Fuhrfrohne bis Güterbestäter

Die Fuhrfrohne, Mz. die – n, eine Frohne, die mit Fuhrwerke geleistet wird. Frohnfuhre, Spanndienst.

Das Fuhrgeräth, des – es. d. Mz. ungew. alles schwere Geräth. welches vermittelst Wagen fortgebracht werden muß. Das Fuhr- und Packgeräth eines Heeres.

Der Fuhrknecht, des – es. Mz. die – e, der Knecht bei einem Fuhrwerke, besonders ein Knecht, der die gewöhnlichen beim Ackerbau vorkommenden Fuhren zu verrichten hat; der Ackerknecht, Pferdeknecht. Zuweilen auch der Knecht eines Fuhrmannes; ein Fuhrmannsknecht.

Der Führling, des -es. Mz. die -e. in Schwaben. ein Weinfaß von der Größe. daß es ein einzelnes Pferd fortführen oder fortziehen kann.

Der Fuhrlohn. des -es. d. Mz. ungew. der Lohn für die Fuhre, der Lohn welchen der Fuhrmann erhält.

Der Fuhrmann. des -es. Mz. die -männer und die Fuhrleute.
1) Der das Fahren oder die Lenkung des Zugviehes vor einem Fuhrwerke verrichtet; der Kutscher, wenn das Fahrwerk eine Kutsche ist. ..Ich will deine Wagen und Fuhrmänner zerschmeißen.- Jer. 51. 21. Besonders derjenige, der ein Gewerbe daraus macht. Güter und Waaren für Geld von einem Orte zum andern zu fahren.
Daher die Fuhrmannsherberge, eine Herberge für Fuhrleute.
die Fuhrmannspeitsche. die Peitsche eines Fuhrmannes
u. In manchen O. D. Gegenden wird auch derjenige Bauer, der Pferde und Geschirr hält und in andern Gegenden ein Anspanner, Pferdebauer. Pferdner
u. heißt, ein Fuhrmann genannt. a) In der Sternkunde, ein Sternbild in der Milchstraße.

Der Fuhrmannskittel. des -s. d. Rz. w. b. Ez. der Kittel von Leinwand, welchen die Fuhrleute über der Kleidung zu tragen pflegen und welcher einem Hemde im Schnitte ähnlich ist; daher er auch wol Fuhrmannshemde genannt wird. Dann überhaupt ein grober Kittel.

Das Fuhrmannspferd. des -es. Mz. die -e, das Pferd eines Fuhrmannes; besonders ein großes starkes Pferd, so wie es die Fuhrleute nöthig haben.

Die Fuhrmannssprache, o. Dez. die Sprache der Fuhrleute, d. h. eine grobe plumpe Sprache.

Die Fuhrmannsstraße. s. Fuhrstraße.

Der Fuhrmannswagen. des -s. d. Mz. w. d, Ez. ein großer stark gebauter Wagen, auf welchem Güter, Waaren u. von den Fuhrleuten von einem Orte zum andern geschafft werden, auch bloß der Fuhrwagen.

Die Fuhrmannswinde. Mz. die -n. eine Winde, deren sich die Fuhrleute bedienen, ihren Wagen bei erfodernden Gelegenheiten, als beim Schmieren u. in die Höhe zu winden.

Der Fuhrsattel, des -s. Mz. die -sättel. ein Sattel zum Behuf des Reitens auf einem der dem Wagen vorgespannten Pferde, zum Unterschiede von einem Reitsattel und Tragesattel.

Der Fuhrschlitten. des -e. d. Mz. w. d. Ez. ein Schlitten, schwere Sachen darauf fortzuschaffen; zum Unterschiede von einem Rennschlitten.

Die Fuhrstraße. Mz. die -n. eine Straße. auf welcher gefahren wird, besonders eine breite Landstraße, auf welcher auch die Fuhrleute fahren; die Fuhrmannsstraße, und alle Städte der Erde lagen mit offenen Thoren und mit breiten Fuhrstraßen um ihn herum.“ J. P. Richter

Der Fuhrwagen. des -s. d. Mz. w. b. Ez. s. Fuhrmannswagen.

Der Fuhrweg. des -es. Mz. die -e. ein Weg auf welchem gefahren wird, der Fahrweg, zum Unterschiede von einem Fußwege.

Das Fuhrwerk. des -es. Mz. die -e. 1) Ein Gerät zum Fahren als Wagen, Karren, Schlitten u. Sowol allein als auch mit Inbegriff des dazu gehörigen Zugviehes. Gutes, schlechtes Fuhrwerk haben. Mit einem eignen Fuhrwerke reisen. 2) Das Gewerbe. Güter und Personen für Geld zu fahren; ohne Mehrzahl. Sich vom Fuhrwerke nähren. 3) So viel als Fuhrwesen; ohne Mehrzahl. 4) Uneigentlich, ein Mittel etwas mit guter Gelegenheit zu seiner Befiimmung zu befördern (Vehikel). „Diese (die Muttersprache) ist der Landesehre Fuhrwerk.“- Gabr. Wagner. Besser Fahr- oder Gelegenheitsmittel.

Das Fuhrwesen. des -s., o. Mz., alles, was das Fahren, das Fortschaffen der Güter zur Achse und für Geld angehet und dazu gehöret. Das Fuhrwesen besser einrichten.

Der Gabelwagen. des -s. d. Mz. w. d. Ez. ein Wagen mit einer Gabeldeichsel,  ein Karrenwagen,

Der Güterbestäter. des -s. Mz. w. d. Ez. in manchen. besonders Handelsstädten. eine vereidete Person, welche die mit Fuhrleuten u. ankommenden Waaren in Empfang nimmt und dafür sorgt, daß sie richtig weiter befördert werden; der Bestäter. O D. Gutfertiger, Fertiger, Güterbesteller.

Joachim Heinrich Campe ; Wörterbuch der deutschen Sprache. Veranstaltet und herausgegeben von Joachim Heinrich Campe. Zweiter Theil. F – K. Braunschweig 1808. In der Schulbuchhandlung.