Fuhrmannsleben I | Fütterungszeit

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„Fuhrmannsleben.“ Holzstich nach Ernst Fröhlich 1849. Münchener Bilderbogen Nr. 24. – 11. Auflage

Die Abbildung aus dem Münchener Bilderbogen „Fuhrmannsleben“ aus der Mitte des 19. Jahrhundert zeigt den Fuhrmann bei der Fütterung der Pferde. Der Pferdestall im Bormannshaus in Buntenbock, einem typischen Fuhrherrenhaus aus dem 18. Jahrhundert, wurde durch eine Tür von der Straßenseite her erreicht. Der Stall, der unter dem gemeinsamen Dach lag und sich unmittelbar an den Wohnbereich anschloss, gab Raum für, vermutlich, sechs Pferde, die für unterschiedliche Fuhren im Bereich des Bergbaus im Einsatz waren. Futter kam von den hauseigenen Wiesen im Umfeld des Dorfes, Hafer musste teuer zugekauft werden. Über dem Pferdestall lag die „Haferkammer“, in dem das Futter in Kästen gelagert wurde. Das Heu wurde auf dem „Heuboden“ unter dem Dach gelagert und nach Bedarf durch einen, bei Verkauf des Hauses 2012 noch erhaltenen, Schacht in den Stall hinab geschickt. Die Pferdedecken trockneten in der „Großen Kammer“ im ersten Stock des Hauses. Die Fuhrwagen, -karren und -schlitten wurden außerhalb, oberhalb des Bormannshauses, in der „Remise“ des Bormannshauses abgestellt.

13. April 1871 | Rente gegen Rechte III

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Geschehen Amtsgericht Zellerfeld, den 13. April 1871.

Gegenwärtig:
Amtsrichter Stölting.

Es erschienen freiwillig:

1, der Regierungs-Assessor Grahn von Clausthal, als Bevollmächtigter der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover,

2, der Fuhrherr Wilhelm Bormann Buntenbock als Eigenthümer der Reihestelle sub No 42.

Dieselben überreichten den anliegenden, wegen Ablösung der Reihenstelle No 42 zu Buntenbock an fiskalischen Harzforsten zustehenden Bauholzberechtigung, von ihnen abgeschlossenen Receß, erklärten, daß ihnen der Inhalt des Reeses wohlgekannt, bzw. die überreichte Ausfertigung desselben von ihnen eigenhändig vollzogen sei und beantragten, das Receßexemplar, nachdem demselben eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls annektiert, dem Comparenten Grahn zugehen zu lassen.

Die Kosten der heutigen Verhandlung, mit Ausnahme der Kopialien und Gerichtsvogtsgebühren, deren Berichtigung der Comparent Bormann exprommittirte, übernahm der p Grahn

Vorgelesen, genehmigt zur Beglaubigung.
Stölting.

Wird damit in beglaubigter Form ausgefertigt.

Zellerfeld, den 13. April 1871.
Königlich Preußisches Amtsgericht,
(L. S.) Stölting

Richtige Abschrift.

________________

Zwischen der Königlichen Finanz-Direktion zu Hannover und dem Fuhrherrn Wilhelm Borrmann zu Buntenbock wird auf Grund des im Auszüge beigefügten Finanz-Ministerial-Rescripts vom 16. Januar 1871 II 20635

der nachstehende Ablösungsvertrag abgeschlossen.

§.1.

Der Fuhrherr Bormann

hat laut gerichtlichen Protokolls vom 13. Mai 1857

die Reihestelle, Haus-Nummer 42 zu
Buntenbock nebst Zubehör und anklebenden Rechten aus dem Nachlasse seines weil. Vaters Fuhrherr Jacob Bormann daselbst eigenthümlich erworben.

Diese Stelle ist belegen zwischen Gärtner [ heute: Am Brink 8] und Thieles‘ [ heute: Am Brink 11] Häusern.

Wegen der zur Stelle gehörigen Baulichkeiten steht dem Besitzer die Berechtigung zum Bezüge des zu ihrer Unterhaltung und Erneuerung erforderlichen Bauholzes und Sägemühlen-Materials aus den fiskalischen Harzforsten zu.

§.2.

Der Fuhrherr Bormann

entsagt für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Reihestelle Hsn. 42 (früher Hsn. 12) gegen Wegfall der auf der Stelle mit der Qualität einer Reallast haftenden an den Königlichen Forstfiscus alljährlich zu entrichtenden s. g. Hausthalerabgabe von 1 rth Kassenmünze oder 1 rth 4 Sgr. 2 d Courant und Zahlung einer Jahresrente von

„Vier und fünzig Thaler 21 Sgr.“

der vorgeschriebenen Bauholzberechtigung und zwar sowohl in Ansehung der auf der Stelle jetzt vorhandenen, als in Ansehung der auf derselben noch zu errichtenden Baulichkeiten. Die Königliche Finanz-Direktion erkennt an, daß die fragliche Hausthalerabgabe, welche pro 1870 letztmalig entrichtet wird, durch diese Kompensation für den Königlichen Forstfiscus für ewige Zeiten beseitigt sei.

§.3.

Die Zahlung der Ablösungsrente geschieht vom 1. des der Veranschlagung und Rentenberechnung folgenden Monats, nämlich vom 1. Juni 1870 – ab, alljährlich postnumerando zum 1. Oktober, demnach zum ersten Male am 1. Oktober 1871 für den Zeitraum vom 1. Juni 1870 bis 1. Oktober 1871.

mit

//. 72 rth. 28 Sgr. //.

sodann jährlich mit

//. 54 rth. 21 Sgr. //.

bei der Forstkasse der Oberförsterei Claustahl.

Die Ablösungsrente ist kündbar und mit dem zwanzigfachen Betrage ablösbar nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetzessammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1850 Seite 139).

Die Kündigung muß zum 1. April oder 1. Oktober geschehen, und steht die Befugniß zur Kündigung sowohl dem Fiskus, wie dem Fuhrherrn Bormann zu.

§.4.

Mit dem 27. November 1869 hat die Ausübung der diesem Recesse unterstellten Berechtigung aufgehört, und ist der g Bormann verpflichtet, den Werth der etwa empfangenen und bis zum genannten Tage nicht abschlagsmäßig verbauten Hölzer nachzuzahlen.

§.5.

Contrahenten entsagen etwaigen Einreden gegen diesen Vertrag, namentlich der Einrede des Zwangs, der Übereilung, des Irrthums, der Verletzung über oder unter der Hälfte des wahren Werts, der Einrede, daß der Vertrag anders geschrieben wie verabredet und daß ein allgemeiner Verzicht nicht gelte, wenn nicht ein besonderer Verzicht vorhergegangen sei.

Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag von beiden Theilen, für die Königliche Finanz-Direktion durch den mit angeschlossener Vollmacht legitimierten Regierungs-Assessor Grahn zu Clausthal, mittelst eigenhändiger Namensunterschrift vollzogen.

So geschehen Zellerfeld, den 13. April 1871.

(gez.) Grahn                     W. Bormann

Quelle: Nachlass Carl Bormann – Anneliese Vasel | Archiv Ottensen

Buntenbock | Ziegenberg | Kahlschlag | 1943.

Buntenbock | Ziegenberg | Kahlschlag | 1943.

 

8. August 1870 | Rente gegen Rechte I

Buntenbock Nr. 42, jetzt Nr.5

Bormannshaus, Buntenbock Nr. 42, jetzt Am Brink 5, Wohnsitz des Fuhrherren Heinrich Carl Wilhelm Bormann (1824 – 1894). Fotografie 1. Hälfte 20. Jh.

Clausthal, den 8. August 1870

Für beantragte Ablösung des Bauholzrechtes Ihrer Reihestelle No 42 wird Ihnen unter Vorbehalt jedoch der höhern Genehmigung, welche erst nach Abgabe Ihrer Erklärung erwirkt werden darf – offerirt

eine mit dem 1. Juni 1870 anhebende
Jahresrente von 56 Reichsthaler 25 Silbergroschen

welche am 1. April und 1. October jährlich von Ihnen gekündigt werden kann, und im Kündigungsfalle mit dem Zwanzigfachen in 4 Jahresraten (jedes Jahr der vierte Theil) samt 5 % Zinsen gezahlt wird. Die erste der 4 Raten ist sechs Monate nach der Kündigung fällig.

Übrigens ist Ihnen unbenommen, auch sofortige Zahlung des Kapitals von 36 Reichsthaler 20 Silbergroschen zu beantragen, welches  – die höhere Genehmigung vorausgesetzt – dann gleichfalls in Jahresraten erfolgt.

Sie wollen mir am
Mittwoch 10. d. M.
Nachmittags 4 Uhr
im dortigen Schützenhause
erklären, ob Sie Ihrerseits Ablösung gegen die gemachte Offerte beantragen und mir, falls das bislang nicht geschehen, die Dokumente darüber, daß Sie Eigenthümer der Stelle sind, vorlegen.

Lehnen Sie die Offerte ab, so ist es nicht erforderlich, daß Sie in dem gedachten Termine erscheinen, vielmehr wird, falls Sie entbleiben, Ihr Ablösungsantrag als zurückgenommen angesehen und in der betreffenden Liste gestrichen.

Für etwa noch unverbautes Berechtigungsholz haben Sie demnächst auf Festsetzung der Königlichen Finanzdirektion die Differenz zwischen Berechtigungspreis und Ablösungstaxe zu entrichten.

Uebrigens bemerke ich schließlich

1. daß die bezeichnete Rente nur für das laufende Jahr offerirt werden kann, und, wenn die Ablösung bis Jahreschluß nicht erledigt wird, im folgenden Jahre eine neue Berechnung nach der dann gültigen Taxe aufgestellt werden muß,

2. daß die Mittheilung der Berechnung, auf welche sich die angebotene Rente gründet, unzulässig ist, vielmehr die Ablösung, wenn die Offerte nicht angenommen wird, Seitens der Forstverwaltung einfach abgelehnt wird;

3. daß – wie schon oben bemerkt – aus dem Angebote der Rente meinerseits die Verpflichtung der Forstverwaltung auf Gewährung derselben nicht folgt, diese vielmehr nach erfolgter Annahme Ihrerseits von mir erst erwirkt werden muß, also im Fall der Ablehnung der Genehmigung , Ihnen Ansprüche gegen den Forstfiskus aus meiner Offerte nicht erwachsen.

Grahn.*

An
Herrn Fuhrherrn Borrmann
Buntenbock

* Grahn, Rechnungsrath – Oberbergamts-Secretair

Quelle: Nachlass Carl Bormann – Anneliese Vasel – Archiv Ottensen

Frohe Weihnachten!

Das Bormannshaus | Weihnachten | 1984

Das Bormannshaus | Heiligabend | 1984

Vom Fuhrmann zum Fuhrherrn

Im Landtagsabschied zu Salzdahlum vom 03.06.1597 folgte man der Auffassung des Herzogs, wonach sich der Anspruch auf die Hilfeleistung aus dem Wesen der „Bergwercke, als bonum publicum“, ableitete (…). Nach Maßgabe des Vertrages, der zwischen den verschiedenen, an der Harzer Kommunion beteiligten welfischen Linien am 12.05.1649 abgeschlossen wurde, blieb es bei dieser hergebrachten Verpflichtung zu ‚gemeinnützigen Diensten‘ (…).

Im Laufe der Zeit scheint sich aus dieser ursprünglichen Pflicht zur Hilfeleistung ein Anspruch oder Recht auch auf Seiten der Dienstpflichtigen auf Beschäftigung herausgebildet zu haben. So wurde Mitte des 17. Jahrhunderts den Bewohnern der Ämter Harzburg, Langelsheim und Seesen zugesichert, hinsichtlich der Holz- und Kohlenfuhren nach altem Herkommen vor anderen den Vorzug zu haben, „soweit sie dieselben zu Verrichten Berechtiget“ seien. Im übrigen würden die Fuhrleute vor dem Forstamt anzunehmen und zu bestellen sein, damit man sich ihrer versichern „und sich dazu Verlaßen“ möge (…).

Peter-Michael Steinsiek; Nachhaltigkeit auf Zeit : Waldschutz im Westharz vor 1800, Waxmann, Münster, New York, München, Berlin 1999, S. 158f.

Es lebe der Wettbewerb …

Erster Brief | Antwort | 1869 | 22. Januar

Gebühren-Stempel mit preußischem Adler                 Clausthal, den 22. Januar 1869

Sechs Groschen

  1. GR:

Nro II.

 

Auf die Eingabe vom 5. December 1868
müssen wir Ihnen erwidern, daß wir
auf den Antrag, bei dem Vergeben aller
herrschaftlichen Fuhren durch Minus-Lici-
tationen
lediglich die Oberharzer Fuhrleu-
te zuzulassen, in keiner Weise eingehen
können, daß wir es vielmehr den letz-
teren überlaßen müßen, durch die
Stellung billigster Forderungen in den
Terminen sich ununterbrochen Beschäftigung
zu sichern.

Königliches Oberbergamt

Ottmann

 

An die Bergfuhrleute Adam Gärtner

und Wilh. Borrmann zu Buntenbock

 

17850 Kosten

Stempel pro hoc                                         ______________ 6 Sgr.

zur Eingabe incl. zum 2. Bogen derselben cass. ________ 8 „

                                                                   __________ .//. 14 Sgr.

W. 4 der Stemp. Journ. Durch Postvorschuß erhoben  Unterschrift (H. F. Willner)

______________________________________________________________________ (Umschlagbogen)

Portopfl. P. S. An die Bergfuhrleute Adam Gärtner & Wilhelm Borrmann in Buntenbock

Postvorschuß 14 Sgr. = Vierzehn Slbgr

N“ 4 des Stemp. Journ. _____

Absdr. Königl. Oberbergamt Clausthal

(Randbemerkung Schmalseite) Herrn Heinrich Gaert(n)er Auslage mit 17 Gr. bezahlt !!

Briefverschluss: Siegel „Köngigliches Oberbergamt“ Weißes Wappen auf blauem Grund/ Wilde Männer – Adlerwappen

„Wir haben keinen anderen Verdienst und fühlen uns gekränkt …“

Erster Brief | 1868 | 5. Dezember

No 1 Buntenbock den 5 Decbr

1868

An

Königlich Preußisches Ober. Bergamt

zu

Clausthal

Unterthänige Vorstellung und Bitte

der Fuhrleute Adam Gärtner, Carl August Gärtner, Georg und Wilhelm Gärtner, Julius Schubert, Wilhelm Borrmann, Julius Borrmann, Adam Hille’s Wittwe und Heinrich Hille zu Buntenbock, für sich und die übrigen bisherigen herrschaftlichen Fuhrleute,

Fuhrbeschäftigung betr.

Wenn wir, die vorstehenden Supplikanten [Bittsteller] es ehrerbietigst wagen, Königliches Oberbergamt mit dieser Vorstellung zu belästigen, so ist es die Noth, welche uns dazu drängt. Wir haben die bei unserer damaligen Concessionierung angeschafften Pferde so weit als möglich zu bezahlen und zu beschäftigen gesucht, vermögen dieses aber für die Folge fast nicht mehr, wenn uns nicht von hoher Behörde eine billige Berücksichtigung, wie wir solche in früheren Zeiten erfahren haben, zu Theil wird.

Beiden bisherigen Minus-Licitationen können wir nicht bestehen, haben uns auch wieder bei der letzteren am 24. d. Mts auf Clausthaler Silberhütte Statt gefunden, nur gering betheiligen können, da wir das Fuhrwesen nicht wie andere Mitbietende als Nebengeschäft, sondern als alleiniges Geschäft betreiben und mit Familie und Dienstpersonal davon leben müssen.

Der Herr Hütten-Inspector Kast hat auch gern die pünktliche Besor[g]ung der Fuhren von unserer Seite anerkannt und seine Zufriedenheit darüber ausgesprochen, würde auch einer vorzugsweisen billigen Berücksichtigung unserer Lage nicht abgeneigt sein, wenn die Umstände dieses zuließen.

Wir die consessionierten Fuhrleute des Oberharzes, jetzt noch 34 an der Zahl, sind mit unserem lieben Berg- und Hüttenwesen größtentheils schon lange Jahre verwachsen und die besondere Anhänglichkeit daran ist von unseren Vätern auf uns verlebt, so daß wir uns glücklich fühlen, wenn wir mit unserem lebendigen Capitale durch ununterbrochene Beschäftigung im Dienste unserer hochverehrten Behörde unser bescheidenes Auskommen finden.

Wir haben keinen anderen Verdienst und fühlen uns gekränkt, wenn wir im Hinblick auf unsere Concession dennoch eine Zurücksetzung gegen fremde Concurrenten erfahren und dieses um so mehr als wir uns glauben zu denjenigen zählen zu dürfen, denen durch Allerhöchstes Wort die Zusicherung gegeben ist, daß sie in ihren wohlerworbenen Rechten nicht gekränkt werden sollen, und daß wir durch unsere Concessionen Rechte erworben haben, liegt wohl zweifellos daran, daß jetzt noch mehrere unserer Vorgänger seit dem Aufhören ihres Geschäfts Pension aus herrschaftlichen Cassen beziehen, welche sogar nach dem früheren Ableben auf deren Wittwen übergehen.

Auch glauben wir ohne Anmaßung die Ansicht äußern zu dürfen, daß es der hohen Behörde bei dem … ausgebreiteten Bedürfnisse an Fuhr nur angenehm sein kann uns stets bereit zu haben.

Wir werden aber leider bei den hohen Haferpreisen und den beträchtlichen Kosten für die Knechte und die Erhaltung des Geschirrs immer mehr zurückkommen und schließlich zu Grunde gehen wenn wir den Beistand hoher Behörde nicht mehr finden und werden uns deshalb an Hochdieselbe mit der unterthänigen Bitte, hochgewogentlichst behufiger Anweisungen ergehen zu lassen, daß wir beim Vergeben der herrschaftlichen Fuhren vorzugsweise um in dem Maße berücksichtigt werden, daß wir ohne Unterbrechung Beschäftigung und angemessenen Verdienst finden.

Falls Mangel zu dieser Eingabe erforderlich sein sollte, bitten wir um hochgewogentliche Cassierung desselben auf unsere Kosten gehorsamst.

Wir verharren ehrerbietigst

und

unterthänig

die rubricierten Supplicanten und für dieselben

Des Morgens in der Frühe

 

kur-kapelle Kopie

„Des Morgens in der Frühe“ – Ausmarsch der Buntenböcker Kur-Kapelle | um 1913 | Verlag: Otto Finke Wwe., Buntenbock i. H.

 

 

kur-kapelle-Bormannshaus-Detail

Detail: Ansicht des Stammhauses der Fuhrherrenfamilie Bormann im Ortskern – mit schmuckem „Wintergarten“.

 

 

kur-kapelle-Frauen-Detail

Wo hinschauen? | Buntenböckerin mit Mädchen am Brunnen.

 

 

kur-kapelle-Kuhirte-Detail

Der Kuhhirte „treibt“ die „Kur-Kapelle“ oder auch „Damen-Kapelle“ aus den Häusern zur Weide in den Wald.

 

Bergfreyheit

Bergfreyheit. Dieses Wort bedeutet

  1. gewisse Privilegien, welche sowohl den Bergorten, [als den mit dem Bergbaue unmittelbar beschäftigten Personen] vom Landesherrn ertheilet werden. [In Chursachsen bestehen solche 1) was die Bergorte betrifft, in den halben Land- und Tranksteuererlaß, in der halben Accismoderation, in der Freyheit von Zoll und Geleite; 2) In Rücksicht der bei dem und mit dem Bergbaue beschäftigten Personen giebt es zweyerley Arten von Freyheiten , nämlich

          a) für die Bergleute (Beamte und gemeine),

  • daß sie für sich und ihre Kinder einen privilegirten Gerichtshof haben;

  • daß sie nicht zu Soldaten genommen werden dürfen;

  • daß sie für ihre Person von der Quatember- und Kontributionssteuer gänzlich befreit sind;

  • daß sie, wie die Einwohner der Bergorte überhaupt, der Accismoderation theilhaftig sind;

  • daß sie sich durch eine eigne Uniform von andern Ständen unterscheiden dürfen;b) für die Gewerken,
  • daß sie ihrer Bergtheile keines Verbrechens wegen verlustig werden;
  • daß sie Schulden halber auf ihre Bergtheile nicht ausgeklagt werden können,
  • (diese Freyheit leidet jedoch in manchen Fällen einige Einschränkung);
  • daß sie ihre Schichtmeister, Lehnträger und Versorger aus drey von dem Bergamte vorgeschlagenen Subjekten selbst wählen dürfen;
  • daß sie in Bezug auf ihre Bergtheile ein forum privilegiatum haben;
  • daß sie bey der Aufrechnung ihre Erinnerungen vorbringen können;

  • daß sie in Rücksicht der Bergmaterialien von Land- und Generalaccise, ingleichen von Zoll- Geleit- und Einfuhrgeldern frey sind;

  • daß sie an denen im Retardate vorhandenen Kuxen, das Anboth- und Vorzugsrecht haben;

  • daß sie bey neu aufgenommenen Berggebäuden Quatemberfreyheit auf Ein Quartal, und Zehnden – und Zwanzigstenerlaß auf die ersten 6 Jahre haben.

    S. Köhlers Anleitung zu den Bergrechten. S. 139 f. dessen kurze Uebersicht der Bergwerksverfassung in Chursachsen im Bergmännischen Taschenbuche auf das Jahr 1790. S. 90, 105 u.m.O. Wagners Chursächsische Bergverfassung S. 60 – 82. Bergm. Wörterbuch, S. 67. L.]

Zu den Bergfreyheiten gehört auch die Holzfreiheit, bey manchen, z. E. Harzischen, Böhmischen, Würtembergischen und andern Bergwerken. So bekommt der Oberharz alles zum Bergbau und Hütten nöthige Holz aus den dasigen Forsien ganz forstzinsfrey, welches sich aus der Bergfreyheit des Herzog Ernst zu Braunschweig und Lüneburg von 1554 herschreibt, wo es Art. 1. heißt:


Daß sie uff unsern Wäldern zu aller Nohtdurfft, Schachtholz, Bauholz zu Bauung aller Schächte, Hütten, Puchwerke, Röste-Holz auch Brenholz nach Nohtdurft ohne allen Forstzinns, doch nach der Anweisung unsrer Förster in unsren Gehöltzen, wo das will gelegen seyn (doch nichts davon zu verkaufen) bedürffen werden, zu hohlen und zu gebrauchen.„


Andreasberg hat seine Aufbauung der Bergfreyheit von den Grafen von Hohnstein und Lutterberg, Ernst und Heinrichen d. a. 1521 zu danken.

Ueberhaupt haben die Bergleute, vorzüglich die Harzer, sehr viel Freyheiten, diese z. E. wohnen ganz frey*) in offnen Städten und Oertern; geben kein Schutzgeld, sondern bloß ein gewisses Pfarr- und Baugeld, und die unter Bergbaucasse bemerkte selbst bewilligte Bieraccise zu Unterstützung des Bergbaues. Sie können ohne Unterschied selbst Bierbrauen, fremdes Bier verschenken, alle bürgerliche Nahrung treiben. Ihre Viktualien kommen zollfrey ein, es gilt auf ihren Märkten kein Vorkauf.

*) S. Verordnung wegen Befreyung des Einseitig- und Communharzes von der Consumtionsaccise, den 6 Febr. 1687.

Die Bergleute für ihre Person, sind Zins- Schoß- Steuer- Schaarwachen- und Frohndienst frey;
haben freyen Abzug mit aller ihrer Haabe;
 sie haben ferner von Bartholomäi bis Fastnachten , einen Theil der Jagd- und Fischgerechtigkeit.
 Bey Verkauf von Häusern und Baustellen, haben sie das Vorkaufsrecht, *) u. s. w. **).

*) S. Clausthaler Bergresolutionen von 1678 – 1679 §. LXXX.
corp. jur. met. Tom. I. p. 1073.
**) S. das mehrere in der Bergfreyheit Herzog Ernsts vom Jahr 1554.

Wegen dieser verschiedenen Freyheiten aber, dürfen auch in den freyen Bergorten selbst, außer den Bergleuten, nur die nothwendigsten Handwerker, Künstler, Geistliche u. s. f. wohnen, und darf sich kein Fremder ohne des Berghauptmanns unterschriebene schriftliche Erlaubniß, niederlassen, um nicht den Preis der Lebensmittel zu erhöhen, und die Consumtion des Holzes zu vermehren, wofür nur Hauer- und Fuhrlohn bezahlt wird.
 S. Freiesleben a. a. O. Th. l. S. 413 f.

II) Die Gegend, Plätze und Immobilien, welche unter Bergamtsjurisdiktion liegen, wie denn z. E. zu Schneeberg und andern Orten verschiedene Einwohner unter des Bergamtsgerichtsbarkeit, oder Bergfreyheit wohnen. Bergm. Wörterbuch. S. 67.

Swen Rinmann’s Königl. Schwedischen Berggraths und Ritter des Wasa-Ordens allgemeines Bergwerkslexikon. Nach dem schwedischen Original bearbeitet und nach den neuesten Entdeckungen vermehrt von einer Gesellschaft deutscher Gelehrten und Mineralogen. Erster Theil. Enthält A bis Berg. Mit Kupfern. Leipzig 1808. bey Fr. Chr. W. Vogel.

Das Zinnbörd

Bild

In der guten Stube des Bormannshauses war der Blickfang das Zinnbord. Auf ihm waren Kannen, Kerzenleuchter, Teller und anderes Geschirr aus poliertem Zinn ausgestellt. Sie gaben Auskunft über den Wohlstand der Familie. Das „Silber des einfachen Mannes“, vermutlich importiert aus England, war nicht der einzige Stolz. In den Schubladen sammelten sich Silberbestecke, Tortenheber kunstvoll gestaltet mit einem Griff in Gestalt eines Segelschiffs, zierliche Teelöffel und Kuchengabeln. Man war nicht übermäßig reich, aber verhältnismäßig wohlhabend. „Wenn der Förster zu Besuch kam“, so erzählte die Großmutter, „gab es immer Arme Ritter“. In dem mit Ei und Milch getränkten Weißbrot lag wohl das Geheimnis der besonderen Aufmerksamkeit gegenüber dem Forstbeamten begründet. Dazu gab es vielleicht Zimt und Zucker aus der Dose, die ihren Platz auf dem „Börd“, wie es im Bormannshaus hieß, durch die Jahrzehnte und Jahrhunderte hindurch behauptete.